Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als einzelner Bürger können Sie nicht unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof selbst Klage einreichen, außer in wenigen Sonderfällen.
EG-Verordnungen können Einzelne dann mit einer Klage angreifen, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind, wobei zunächst nationale Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen.
Sie selbst können in Ihrem Verfahren dann gegenüber dem nationalen Gericht anregen, dem EuGH eine bestimmte Rechtsfrage vorzulegen.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in einer Verletzung der Vorlagepflicht einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. I S. 2 Grundgesetz. Nationale Gerichte dürfen die Vorlagepflicht nicht „in objektiv willkürlicher Weise" mißachten.
In manchen Fällen sind nationale Gerichte nämlich verpflichtet, von sich aus Vorlageverfahren anzustrengen, wenn eine Frage mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu entscheiden ist, und die Klärung gemeinschaftsrechtlicher Aspekte als entscheidungserheblich geboten ist (Vorabentscheidungsverfahren).
Wenn in dem zu entscheidenden Fall die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann oder wenn das nationale Gericht einen Rechtsakt der Gemeinschaft nicht anwenden möchte, weil es diesen für ungültig hält, hat es ebenfalls den EuGH anzurufen.
Der EuGH stellt in solchen Fällen fest, wie bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind bzw. ob sie (noch) gültig sind.
Das abschließende Urteil bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten, das aber der EuGH-Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.
In Ihrem Fall müssen Sie daher eine nationale Entscheidung herbeiführen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller - Roden.
Sie haben meine eigentliche Problematik offensichtlich nicht verstanden. Anstatt meine Frage zu beantworten, nämlich wie eine Einzelzulassung (ABE) für ein ausschließlich landwirtschaftliches zu nutzendes Fahrzeug zu erreichen ist, haben Sie lang und breit erklärt, dass eine einzelne Person den EuGH nicht anrufen kann. Das war aber NICHT die Frage, sondern lediglich eine Anspielung auf die von mir ins Auge gefasste Ultima Ratio.
Bei dieser Antwort sehe ich meine 70,00 € als eine sehr schlechte Investition. Bevor ich jetzt aber eine öffentliche Bewertung vornehme, sollten sie sich noch einmal der eigentlichen Frage zuwenden und mir diese beantworten.
Mit Freundlichen Grüßen
Ihre Frage war:
"Sehen Sie eine Möglichkeit, mein Recht, notfalls über den EuGH, durchzusetzen?"
Darauf bin ich eingegangen.
Ihre jetzt gestellte Frage,
"wie eine Einzelzulassung (ABE) für ein ausschließlich landwirtschaftliches zu nutzendes Fahrzeug zu erreichen ist?"
beantworte ich wie folgt:
Sie müssen bei der zuständigen Stelle
(Zulassungsstelle an Ihrem Wohnort) einen entsprechenden Antrag stellen und die Ihnen ggf. gemachten Auflagen erfüllen oder gegen die Anordnung dieser Auflagen vorgehen, wenn Sie diese als ungerechtfertigt erachten.
Sie benötigen dafür in jedem Fall einen rechtsmittelfähigen Bescheid.