Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Eine Anfechtungsrecht für den Mietvertrag besteht nicht. Ihr „Irrtum" über die Umstände stellt einen sogenannten unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Ein Mietvertrag muss von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. (Vorausgesetzt der Vermieter ist nicht bereit einen Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen).
Weigert sich einer der Mieter der berechtigten Kündigung des anderen Mieters zuzustimmen muss die Zustimmung gerichtlich erwirkt werden.
Mehrere Mieter bilden eine Gemeinschaft deren Auseinandersetzung von jedem Mitglied der Gemeinschaft jederzeit verlangt werden kann.
Jeder Mieter hat einen Anspruch gegen den anderen Mieter, dass die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter erklärt wird.
Eine Freistellungserklärung im Innenverhältnis (also das Versprechen für die Miete aufzukommen) ist nicht ausreichend.
Wenn eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist und der Stiefsohn sich weigert die Kündigung auszusprechen, bleibt Ihnen nur, das gerichtliche Verfahren um die Kündigung zu erzwingen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort!
Sie schreiben:
"Jeder Mieter hat einen Anspruch gegen den anderen Mieter, dass die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter erklärt wird."
Was ist die genaue Rechtsgrundlage (Gesetz/ Urteil) für diese Aussage?
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Anspruch auf Mitwirkung zur Kündigung wurde vom BGH festgestellt (BGH VIII ZR 14704).
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung ist § 749 Abs. 1 BGB.
Mehrere Mieter bilden eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB ( AG Hannover 568 C 2402/96). Demnach ist § 749 Abs. 1 BGB anwendbar.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt