Anfechtung von Mietvertrag

| 22. Februar 2022 12:39 |
Preis: 110,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:36

Zu Anfang Dezember letzten Jahres bin ich zusammen mir meinem 17-jährigen Stiefsohn (nicht adoptiert), den meine Ehefrau als Einjährigen mit in die Ehe gebracht hat, gemeinsam in einen Mietvertrag eingetreten, damit er für seine Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung beziehen kann. Ich bin dabei zusammen mit meiner Ehefrau und unseren gemeinsamen Kindern in unserem Haus wohnen geblieben.
Im selben Dezember ist meine Frau mir (ersichtlich) untreu geworden und hat mir erklärt, dass sie sich von mir trennen möchte. Anfang Februar diesen Jahres ist sie mit unseren gemeinsamen Kindern aus unserem Haus ausgezogen, und zwar in den Ort, in dem auch mein Stiefsohn wohnt. Diese Entwicklung war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht vorherzusehen.

Nun möchte ich natürlich nicht weiter für meinen Stiefsohn mietrechtlich haften, den ich die letzten 16 Jahre quasi vollständig auf eigene Kosten allein unterhalten habe. Auf Anfrage nach Austritt aus dem Mietvertrag erklärte mir der Vermieter, dass a) ich nicht austreten könne, weil das Ausbildungsgehalt meines Stiefsohnes zu gering sei und b) eine Kündigung nur wirksam erfolgen könne, wenn beide Vertragspartner kündigen, was meiner Ansicht nach aussichtslos ist.

Nun zu meiner Frage:
Kann ich den Mietvertrag erfolgreich anfechten, z. B. mit der Begründung, ich hätte ihn nie unterzeichnet, wenn ich zu dem Zeitpunkt gewusst hätte, dass meine Frau mir weniger als einen Monat später die Trennung erklärt (mein Stiefsohn wäre ohne Mietvertrag in diesem Fall zusammen mit ihr und unseren gemeinsam Kinder an den Ort ausgezogen, an dem er auch seine Ausbildung macht; er könnte auch jetzt am Ort ihrer neuen Wohnung bei ihnen mit einziehen)? Gibt es eine andere Möglichkeit aus dem Mietvertrag auszuscheiden, ohne dass ich irgendjemandes Zustimmung benötige? Gibt es eine Frist für die Anfechtung? Falls ja, welche?

Bemerkung:
Im Sinne des Familienfriedens wäre es mir am natürlich liebsten, wenn mein Stiefsohn in seiner Wohnung bleiben könnte. Mietrechtlich mithaften möchte ich jedoch nicht mehr.

22. Februar 2022 | 13:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Eine Anfechtungsrecht für den Mietvertrag besteht nicht. Ihr „Irrtum" über die Umstände stellt einen sogenannten unbeachtlichen Motivirrtum dar.

Ein Mietvertrag muss von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. (Vorausgesetzt der Vermieter ist nicht bereit einen Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen).

Weigert sich einer der Mieter der berechtigten Kündigung des anderen Mieters zuzustimmen muss die Zustimmung gerichtlich erwirkt werden.

Mehrere Mieter bilden eine Gemeinschaft deren Auseinandersetzung von jedem Mitglied der Gemeinschaft jederzeit verlangt werden kann.
Jeder Mieter hat einen Anspruch gegen den anderen Mieter, dass die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter erklärt wird.

Eine Freistellungserklärung im Innenverhältnis (also das Versprechen für die Miete aufzukommen) ist nicht ausreichend.

Wenn eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist und der Stiefsohn sich weigert die Kündigung auszusprechen, bleibt Ihnen nur, das gerichtliche Verfahren um die Kündigung zu erzwingen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2022 | 10:30

Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort!

Sie schreiben:
"Jeder Mieter hat einen Anspruch gegen den anderen Mieter, dass die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter erklärt wird."

Was ist die genaue Rechtsgrundlage (Gesetz/ Urteil) für diese Aussage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2022 | 10:36

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Anspruch auf Mitwirkung zur Kündigung wurde vom BGH festgestellt (BGH VIII ZR 14704).
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung ist § 749 Abs. 1 BGB.
Mehrere Mieter bilden eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB ( AG Hannover 568 C 2402/96). Demnach ist § 749 Abs. 1 BGB anwendbar.

Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2022 | 12:02

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Er hat trotz meiner zu eng formulierten Frage verstanden, um was es mir ging, und mir dazu die nötige rechtliche Empfehlung gegeben. Das habe ich als sehr positiv empfunden. Auch meine Rückfrage wurde schnell und umfassend beantwortet. Super!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Februar 2022
5/5,0

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