Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Abmahnung sowie von deren genauen Inhalt (beides kann vorliegend nicht überprüft werden), müssen Sie sich der rechtlichen Bedeutung und der Konsequenzen einer Unterlassungserklärung bewusst sein.
Der hauptsächliche Zweck der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es, die Gefahr einer Wiederholung des gerügten Verhaltens mit hinreichender Sicherheit für die Zukunft auszuschließen. Das Einstellen des gerügten Verhaltens (auch das Löschen der betroffenen Seite) alleine ist hierfür nicht ausreichend. Sie müssen sich zusätzlich dazu verpflichten, das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Für den Ausschluss der Wiederholungsgefahr wird hierbei die Zahlung eines gewissen Geldbetrages für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern.
Andererseits müssen Sie darauf achten, dass die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung nicht zu weitreichend ist. D.h., dass Sie sich zu einer Handlung verpflichten, die Sie mit Sicherheit nicht vornehmen werden oder können.
Es wären an der Unterlassungserklärung in Ihrem Fall entsprechende Passagen zu streichen bzw. insgesamt Modifikationen dahingehend vorzunehmen, dass Sie sich dazu verpflichten, die gegenständliche Seite inklusive der gerügten Handlung nicht weiter zu betreiben (wenn Ihnen diese Folge nicht zu weitreichend ist).
Allerdings kann es sich hierbei aufgrund der fehlenden Kenntnis der genauen Umstände Ihres Falles lediglich um allgemeine Ausführungen im Rahmen einer ersten Einschätzung handeln.
Eine abschließende Beurteilung ist unter den gegebenen Umständen unmöglich. Es ist Ihnen angesichts der Tragweite einer solchen Erklärung dringend anzuraten, die Angelegenheit von einem Kollegen genauestens überprüfen zu lassen, wenn hierbei Unsicherheiten bestehen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür weiterhin zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Reaktion auf Abmahnung wegen unvollständigem Impressum
9. März 2008 11:28 |
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Internetrecht, Computerrecht
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Rechtsanwalt Christian Grema
Ich betreibe eine private Internetseite und bin nun abgemahnt worden, weil mein Impressum nicht vollständig war. Da ich nicht bereit bin weitere, rechtliche Risiken für ein Hobby einzugehen, werde ich die Internetseite komplett löschen, so dass keine Zugriffe mehr möglich sein werden.
Ist das ausreichend? In der Unterlassungserklärung steht nämlich, dass ich das Impressum vervollständigen soll. Oder muss ich die Unterlassungserklärung dann abändern?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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