Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
1.
Im Zivilprozess stehen Ihnen die 5 Beweismittel
* Urkunde
* Zeugen
* Sachverständigen
* Augenschein und
* Partei
zur Verfügung. Eine Parteivernehmung ist jedoch nur im Ausnahmefall als Beweismittel zuzulassen.
In Ihrem Fall sollten Sie insbesondere auf das Beweismittel der Zeugenvernehmung zurückgreifen. Hier könnten SIe Ihre Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen anführen, denen bekannt ist, dass Sie sich gerade nicht mehr in Saarbrücken aufhielten und daher dort auch keinen Nebenwohnsitz hatten. Gegen Sie spricht natürlich die Meldebestätigung, so dass Sie versuchen müssen, deren Indizwirkung durch die zu vernehmenden Zeugen zu entkräften.
2.
Die Zustellung erfolgt gemäß den Vorschriften der ZPO, §§ 166 ff. Gemäß § 177 ZPO
kann ein Schriftstück an jedem Ort zugestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung wohl in Ordnung sein dürfte, vorausgesetzt Sie hatten tatsächlich in Saarbrücken einen Zweitwohnsitz, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass das Schriftstück Sie dort erreichte.
3.
Durch Ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil wird nun in der Angelegenheit selbst weiter verhandelt. Das Versäumnisurteil ist zwar in der Welt und hierdurch kann die Gegenseite auch bereits gegen Sie Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Nunmehr geht es jedoch in erster Linie darum, sich inhaltlich gegen die Klage zu verteidigen. Sie müssen nun Einwendungen hervorbringen, die dem geltend gemachten Anspruch selbst entgegen stehen. Die Frage, ob die Zustellung richtig erfolgt ist, kann zwar auch zu einer Aufhebung des Versäumnisurteils führen. Letztlich wären Sie jedoch am besten beraten, den Anspruch selbst zu Fall zu bringen.
Sie sollten daher das Gericht darum bitten, Ihnen die Schriftsätze erneut zuzustellen, damit Sie GElegenheit dazu haben, inhaltlich Stellung zu nehmen.
4.
Aufgrund der komplizierten Situation und aufgrund der Tatsache, dass Sie sich bereits innerhalb eines Gerichtsverfahrens befinden ist jedoch dringend zu empfehlen, dass Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Interessenvertretung beauftragen, um Ihre Rechte vor Gericht wirksam wahren zu können. Gerade wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, sollten Sie hierüber nachdenken. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierdurch weitere Kosten entstehen würden.
5.
Bitte haben SIe Verständnis dafür, dass diese Antwort Ihnen nur eine ersten Überblick geben kann. Eine vollständige Prüfung setzt stets die Kenntnis des gesamten SAchverhaltes und der zugrundeliegenden UNterlagen voraus.
ICh hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie persönlich im Rahmen einer weiteren Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither - Rechtsanwaltskanzlei
Landau i.d. Pfalz
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Hallo!
Die Zustellung kann zwar an jedem Ort vorgenommen werden, an dem der Empfänger anwesend ist!
Jedoch bestand seit 24.02.2006 ein Nachsendeauftrag an die neue Anschrift in Berlin. Somit war der Post in Saarbrücken hinreichend bekannt, dass ich in Berlin wohne! Der Nachsendeauftrag wurde wegen Umzugs gestellt. Eine Bestätigung habe ich.
Sehen sie hier eine Chance?
-> Wenn das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wird, wird dann neu verhandelt? Die Gegenseite hat die Abgabe des Verfahrens an das AG Berlin beantragt!
Gruß & DAnke!
Gruß
Sehr geehrte Fragesteller,
da Sie fristgemäß Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil eingelegt haben, wird nun vor dem zuständigen Gericht (hier nach Ansicht der GEgenseite das AG Berlin) weiter verhandelt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird nun überprüft werden, ob der Gegenseite der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Da Sie sich innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befinden, rate ich dringend, für dieses Verfahren einen Kollegen zu beauftragen, damit Ihre Rechte ordnungsgemäß wahrgenommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt