Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen beschriebene Klausel stellt eine Endrenovierungsklausel da. Sinn und Zweck solch einer Klausel ist, dass der Vermieter die Mietsache nach Auszug des Mieters sofort weitervermieten kann.
Die von Ihnen beschriebene Klausel ist zulässig.
Eine Unzulässigkeit liegt nach dem BGH nur dann vor, wenn der Mieter zusätzlich regelmäßig Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Wenn sie also zu keinerlei Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, dann sind Sie zur Endrenovierung verpflichtet.Fachgerecht bedeutet nicht, daß ein Fachmann diese Renovierung vornehmen muß, es muß nur fachgerecht ausgeführt sein.
Da die Gerichte sich nicht einig, ob eine Endrenovierungsklausel, die keine Rücksicht auf Zustand der Mietsache sowie Mietdauer nimmt wirksam ist, empfiehlt es sich, eine Regelung aufzunehmen, dass eine Endrenovierung nur dann fällig wird, wenn nach dem Abnutzungsstand ein Bedürfnis dafür besteht.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter