Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass Sie bei vorliegendem Sachverhalt zum Unterhalt verpflichtet sind. Ihre geschiedene Ehefrau ist nicht leistungsfähig, da der Selbstbehalt gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bei Erwerbstätigen 900 € beträgt. Sie hingegen sind aufgrund Ihres Einkommens leistungsfähig.
Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts ist bei volljährigen, unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und Schüler sind, die Düsseldorfer Tabelle einschlägig. Hierbei kommt es jedoch auf Ihr monatliches Nettoeinkommen an, das Sie hier nicht angegeben haben. Sofern Sie weniger als 4 unterhaltsberechtigte Kinder haben, ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge: Bei einem Nettoeinkommen von 2.301 - 2.700 € beträgt der monatliche Unterhalt 316 €, von 2.701 - 3.100 € 336 €.
Bei diesen Beträgen ist das Kindergeld bereits angerechnet. Außerdem ist das Einkommen anzurechnen, das Ihre Tochter erzielt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Hallo Herr Liedtke, vielen Dank für die rasche Antwort. Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.334,- €. Wie ist denn das Einkommen meiner Tochter anzurechnen? Als Direktabzug vom Unterhalt oder anteilig? Vielen Dank.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
wie oben ausgeführt beträgt Ihre Zahlungsverpflichtung nach Abzug des Kindergeldes 316 €.
Ob der Nebenjob in voller Höhe anzurechnen ist, kann nicht ohne Kenntnis sämtlicher Details beantwortet werden. Gundsätzlich ist Ihre Tochter zwar auf Grund ihrer Volljährigkeit verpflichtet, für ihren eigenen Unterhalt (mit) Sorge zu tragen. Da diese sich aber noch in einer Schulausbildung befindet, ist die Anrechnung von Einkünften aus einem Nebenjob Ermessensfrage. Es wird darauf ankommen, um was für eine Tätigkeit es sich handelt und wie ihr schulischer Leistungsstand ist. Ich würde daher von einer anteiligen/hälftigen Anrechnung ausrechnen. Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine Vermutung. Eine genauere Antwort ist im Rahmen dieser Beratung leider nicht möglich.
Ich hoffe dennoch, Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt