Unterhalt bei Volljährigkeit

6. März 2008 14:58 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


17:42

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine 18jährige Tochter und einen 20jährigen Sohn. Mein Sohn lebt bei mir, meine Tochter lebt bei meiner geschiedenen Frau. Beide gehen noch zur Schule. Das Kindergeld wird entsprechend gezahlt: Sohn-Vater Tochter-Mutter. Ebenfalls verdienen beide nebenher als Schüleraushilfe etwa 300,- € monatlich. Mein zu versteuerndes Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2006 betrug 48.326 €. Meine geschiedene Frau hat lediglich 650,- € Einkommen/Monat, ist aber durch ihre erneute Eheschließung in die schlechtere Lohnsteuergruppe 5 eingestuft und arbeitet nur 25 Stunden/Woche. Auch führt sie für ihren neuen Ehegatten den Haushalt. Meine Frage: Muss ich trotz Berücksichtigung aller Faktoren Unterhalt an meine Tochter zahlen und wenn ja in welcher (geschätzten) Höhe? Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

6. März 2008 | 15:50

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst ist festzustellen, dass Sie bei vorliegendem Sachverhalt zum Unterhalt verpflichtet sind. Ihre geschiedene Ehefrau ist nicht leistungsfähig, da der Selbstbehalt gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bei Erwerbstätigen 900 € beträgt. Sie hingegen sind aufgrund Ihres Einkommens leistungsfähig.

Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts ist bei volljährigen, unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und Schüler sind, die Düsseldorfer Tabelle einschlägig. Hierbei kommt es jedoch auf Ihr monatliches Nettoeinkommen an, das Sie hier nicht angegeben haben. Sofern Sie weniger als 4 unterhaltsberechtigte Kinder haben, ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge: Bei einem Nettoeinkommen von 2.301 - 2.700 € beträgt der monatliche Unterhalt 316 €, von 2.701 - 3.100 € 336 €.

Bei diesen Beträgen ist das Kindergeld bereits angerechnet. Außerdem ist das Einkommen anzurechnen, das Ihre Tochter erzielt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2008 | 16:06

Hallo Herr Liedtke, vielen Dank für die rasche Antwort. Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.334,- €. Wie ist denn das Einkommen meiner Tochter anzurechnen? Als Direktabzug vom Unterhalt oder anteilig? Vielen Dank.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2008 | 17:42

Sehr geehrter Fragesteller,

wie oben ausgeführt beträgt Ihre Zahlungsverpflichtung nach Abzug des Kindergeldes 316 €.

Ob der Nebenjob in voller Höhe anzurechnen ist, kann nicht ohne Kenntnis sämtlicher Details beantwortet werden. Gundsätzlich ist Ihre Tochter zwar auf Grund ihrer Volljährigkeit verpflichtet, für ihren eigenen Unterhalt (mit) Sorge zu tragen. Da diese sich aber noch in einer Schulausbildung befindet, ist die Anrechnung von Einkünften aus einem Nebenjob Ermessensfrage. Es wird darauf ankommen, um was für eine Tätigkeit es sich handelt und wie ihr schulischer Leistungsstand ist. Ich würde daher von einer anteiligen/hälftigen Anrechnung ausrechnen. Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine Vermutung. Eine genauere Antwort ist im Rahmen dieser Beratung leider nicht möglich.

Ich hoffe dennoch, Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(513)

Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER