Verjährung bei Untreue

| 19. Januar 2022 10:49 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


09:46

Zusammenfassung

Kann ich meinen Angestellten noch dafür belangen, dass er in einem Zeitraum von vor 9 bis vor 5 Jahren in unregelmäßigen Abständen Gelder vom Firmenkonto auf sein eigenes Konto überwiesen hat?

Die unbefugten Überweisungen können eine Untreue darstellen und strafbar sein. Untreue verjährt nach 5 Jahren, wobei die Frist mit der letzten getätigten Überweisung zu laufen beginnt.

Folgender Sachverhalt:

Angestellter A ist in einem Unternehmen tätig.

Im Zeitraum 2012 - 2016 überweist er in unregelmäßigen Abständen Gelder vom Firmenkonto auf sein eigenes. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf ca. 16.000 €.

Der Sachverhalt fällt erst Mitte 2021 auf. Bedeutet das nun für den AG, dass eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist, da der Zeitraum zum größtenteil bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt?

19. Januar 2022 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen folgendermaßen beantworten:

Sie haben recht, die Taten dürften zumindest weit überwiegend strafrechtlich verjährt sein. Die die Verfolgungsverjährung bei der Untreue – diese wird im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert – beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB fünf Jahre.
Bitte beachten Sie, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren auch für den Fall der Annahme eines besonders schweren Fall der Untreue, beispielsweise der gewerbsmäßigen Untreue, die hier möglicherweise vorliegt, gilt. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 4 StGB. Danach sind Strafverschärfungen bei der Bemessung der Frist zur Verjährung der Strafverfolgung nicht zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage ebenso wie zur Übernahme Ihrer Vertretung/Verteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2022 | 12:27

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kämpf,

Vielen Dank für die kompetente Antwort.

Ich hätte noch eine Rückfrage zum besseren Verständnis:

Wenn also die Überweisungen wie folgt erfolgt sind:

2015: Febr., März und November

sind diese aufgrund der 5 jährigen Frist verjährt.

2016: April letzte Überweisung

Wäre diese Tat dann auch verjährt, weil die Tar erst im Juni 2021 aufgefallen ist und der Beschuldigte in diesem Monat zu der Tat angehört wurde?

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2022 | 09:46

Sehr geehrter Anfragender,

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:

Meines Erachtens dürfte auch die letzte Tat aus dem April 2016 verjährt sein. Denn zum Zeitpunkt der Aufdeckung im Juni 2021 war die fünfjährige Frist zur Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 19. Januar 2022 | 12:28

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