Garage des Nachbarn zu hoch?

5. Januar 2022 18:40 |
Preis: 45,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Wir haben 2021 ein freistehendes Einfamilienhaus in Berlin gekauft. Nun stellen wir fest, dass die Garage des Nachbarn (ca 1m von der Grundstücksgrenze entfernt) satte 3,80m hoch ist. Ich lese überall, dass Garagen idR maximal 3m hoch sein dürfen. Wir wissen nicht, ob/zu was der Vorbesitzer unseres Hauses damals (ca 2011) seine Zustimmung diesbezüglich gegeben hat. Es gibt keine Baulasten o.ä. in unserem Grundbuchauszug. Die Garage ist gemauert, zu unserer Seite ist es eine ca 5m breite fensterlose Front. Seitlich ist die Garage fast vollständig verglast. Ob sie nur als Garage oder auch als Aufenthaltsraum genutzt wird weiss ich nicht. Sie steht ca 5m vom Wohnhaus entfernt frei auf dem Grundstück.
a) Hat die Garage Bestandsschutz?
b) Welche Optionen haben wir?

Einsatz editiert am 09.01.2022 10:38:13

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

a) Hat die Garage Bestandsschutz?

Bestandsschutz gibt es für rechtswidrige Bauten nicht. Es kann höchstens im Einzelfall nach Abwägung durch die Behörde eine Abrissverfügung unverhältnismäßig sein.


b) Welche Optionen haben wir?

Ich empfehle, dass Sie zunächst beim zuständigen Bauamt nachfragen, ob für die Garage eine Baugenehmigung erteilt wurde. Es ist richtig, dass genehmigungsfrei die Garage nicht höher als 3 m sein darf. Allerdings kann schon mit Baugenehmigung höher gebaut werden. Im Grundbuchauszug finden Sie hierzu keine Informationen. Man muss unterscheiden: Im Grundbuch, Abteilung II werden nur Grunddienstbarkeiten eingetragen, etwa Wegerechte, Leitungsrechte etc., keine Baulasten. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis eingetragen. Eine Baulast ist nötig, wenn in die Abstandsfläche gebaut wird. Das ist nicht immer gleichzusetzen mit einer Nachbarzustimmung im Baugenehmigungsverfahren.
Näheres erfahren Sie hier nur über das Bauamt.
Je nachdem, wie dann die tatsächliche Lage ist, kann ohnehin nur das Bauamt bezüglich der Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Höhenbestimmungen tätig werden. Sie selbst können sich nur auf zivilrechtliche nachbarrechtliche Ansprüche nach §§ 1004,906 BGB berufen wegen etwaiger störender Einwirkungen auf Ihr Grundstück. Aber auch hierzu müssen Sie zunächst die tatsächliche Lage wissen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Brigitte Draudt
Rechtsanwältin

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