Trennung & Scheidung & Veräusserungsverbot für Immobilie

| 29. Dezember 2021 13:17 |
Preis: 150,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


16:41

Sehr geehrte Damen & Herren,
ja,

ich (55) habe einige (viele) Fragen bzgl der Einreichung der Scheidung & würde gerne den Rechtsweg kennen. Ich möchte mich hier informieren über Möglichkeiten & nicht ein Mandat erteilen.

Mein Mann (63) besitzt eine kleine 2-Zi-Wohnung (55m2) seit 2012 (Kaufpreis weiss ich nicht genau) & steht auch alleine im Grundbuch; diese Wohnung ist vermietet & zahlt sich selbst mit der Mieteinnahme von 1000,00€ ab: Unsere Absprache in 2017 war, dass ich nach meiner Zahlung der Architekten-& Umbaukosten gleichwertig mit meinem Mann Geld investiert habe & hälftig mit ins Grundbuch komme: ist bis heute nicht erfolgt. Diese Wohnung will er jetzt mit enormer Wertsteigerung ohne meine Zustimmung verkaufen & mir auch nicht meine investierte Ausgaben zurückzahlen.
Ich wüsste gerne hierzu die Problemstellung.

Dann haben wir gemeinsam in 04/2020 eine Wohnung (ca.80m2, ca. 400.000€) gekauft: wir stehen beide im Grundbuch. Mein Mann hatte schon immer ein Alkoholproblem, ist aber durch Corona ziemlich abgestürzt. Er hatte schon immer geplant früher als mit 65Jahren in Rente zu gehen & wird in 2022 wohl mit einer Abfindung über 100.000€ seines Arbeitgebers (er ist dort fest angestellt) in Frührente gehen.
Was passiert mit mir & meiner Sicherheit??

Ich selbst bin fest angestellt- ab Januar 2022 zu 40% & habe seit 2008 eine eigene Praxis als Heilpraktikerin. Miete dort beträgt 500€/mntl. Mein Mann hatte hier zu 2 Tage/Woche die Praxisräume gemietet für 170€/mntl. & hat eben den Mietvertrag gekündigt zu 1.1.2022. Eine weitere Kollegin mietet einen Tag für 72€.
Im Mai 2021 hatte ich erstmals das Trennungsjahr eingeläutet um deutlich zu machen, dass es mir ernst ist mit einer Trennung bei weiteren Alkoholprioritäten.

Wir besitzen ein Auto (Kaufpreis 40.000€ in 2018):
es ist als Firmenwagen über meine Praxis angemeldet & ich stehe als Käufer in den Papieren.
Mein Mann besitzt weiterhin ein Motorrad, welches er monatlich abzahlt.
Ich habe keine weiteren Schulden, ausser aus dem Darlehen dieser Immobilie, die wir beide z.Zt. bewohnen.
Nachdem ich meine Ersparnisse in den Umbau für seine Wohnung gesteckt habe nun aber auch keinen finanziellen Besitz mehr.

Ein Versuch im August/September 2021 die Ehe zu retten ist gescheitert. Es gab Anfang November 20212 häusliche Probleme & musste zur Polizei & einen Vorfall melden. Auch hatte mein Mann mir den Zugang zu 'unserer' gemeinsamen Homepage verwehrt, den er aus bekannten rechtlichen Gründen wieder freischalten musste. Eine einstweilige Verfügung musste nicht ausgesprochen werden.
Ich kann wieder kontaktiert werden, habe aber leider immer noch keine Zugangsdaten.

Ich hatte dann ein erneutes Trennungsjahr eingereicht mit Wirkung 25.11.2021.

Jetzt reden wir seit dieses Tages , 22.11.2021, nicht mehr & der Zustand ist nicht wirklich erträglich.
Ich habe meinen Mann über ein Veräusserungsverbot seiner Wohnung während des Trennungsjahres informiert- es interessiert ihn aber nicht. Wie kann ich Sorge tragen für das Veräusserungsverbot der selbigen? Mein Barvermögen steckt ja auch darin.

Mein Mann sagte mir nach dem Vorkommnis im November 2021 (im Streit) er habe die Scheidung eingereicht- ich wurde aber bisher nicht angeschrieben. Wie ist hier die gute & faire nächste Vorgehensweise? Unsere Ehe wurde mit Zugewinn geschlossen. Da ich durch diese Eheschliessung auf einen nicht ganz unerheblichen Rentenausgleich aus meiner ersten Ehe wohl den Anspruch verloren habe wüsste ich gerne, wie ich hier intelligent aber fair vorgehen kann.

Mein Mann hat keine Kinder, aber eine Schwester im Ruhestand.
Ich habe 3 erwachsene Kinder- alle 3 selbstständige Erwachsene mit eigenem Einkommen.

Was kann mir passieren, wenn mein Mann nun Schulden macht, z.B. aus Dummheit?
Wie erlange ich ein Veräußerungsverbot für Wohnung Nr.1 damit sie Bestandteil der Scheidung sein kann?

Vielen Dank für die Klärung des Sachverhalts & Ihre Antworten zu diesen Themen.

29. Dezember 2021 | 13:59

Antwort

von


(550)
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52428 Jülich
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sollte eine Scheidung von Ihrem Mann geplant sein, so halte ich es für wichtig, dass Sie die Trennung vom Ehepartner dokumentieren, indem Sie beide entweder eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, in der sie beide sich wechselseitig bestätigen, dass sie beide ab einem bestimmten Tag getrennt leben oder -wenn dies scheitert- mittels anwaltlicher Unterstützung Ihrem Mann mitteilen, dass sie beide mit Wirkung zum 25.11.2021 getrennt leben. Da sie beide nach Ihrer ersten Trennung im Mai es wieder zusammen versucht haben und sich versöhnt hatten, gehe ich vom Trennungszeitpunkt 25.11.2021 aus.

Da Voraussetzung für das Einreichen eines Scheidungsverfahrens in der Regel ein einjähriges Getrenntleben ist, kann Ihr Mann aktuell wirksam kein Scheidungsverfahren einleiten lassen, Sie indessen auch nicht. Gründe für eine sog. Härtefallscheidung kann ich aktuell nicht erkennen.

Da er Alleineigentümer der Wohnung ist -hier zählt in der Tat nur die Eintragung im Grundbuch- kann er in der Tat formal die Wohnung verkaufen.

Da dies aber Ihren Zugewinnausgleich gefährdet sollten Sie bei Ihrer bestehenden Befürchtung diesen Zugewinnausgleichsanspruch versuchen, zu sichern. Dies kann gem. § 1385 BGB über die Einleitung des vorzeitigen Zugewinnausgleiches geschehen, wobei dieser Antrag beim Familiengericht zu stellen ist, und zwar -da sog. Familienstreitsache- durch eine Anwältin/Anwalt.

Dies führt dann dazu, dass der Stichtag für den Zugewinnausgleiches bezüglich des sog. Endvermögen vorverlagert wird auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Wegen der Eilbedürftigkeit sollten Sie hier umgehend handeln, wobei die bloße Befürchtung, dass Ihr Mann verkaufen will, bereits ausreichend ist (OLG Dresden, Urteil vom 7. 12. 2006 - 21 UF 410/06) Diesen Anspruch können Sie dann auch -auch hier anwaltlich vertreten- im Wege des sog. dinglichen Arrestes sichern lassen gem. §§ 920 II ZPO, 294 ZPO, 119 FamFG). So können Sie dann eine Veräußerung an einen Dritten verhindern.

Hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung, bei der Sie Miteigentümerin sind, droht Ihnen zunächst nichts. Eine Veräußerung gegen Ihren Willen im Rahmen einer sog. Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist vor rechtskräftiger Scheidung nicht möglich.

Bezüglich der erwähnten Abfindung müsste man näher klären, ob diese unterhaltsrechtlich bei Ihrem Mann anzusetzen ist oder Bedeutung im Zugewinnausgleich hat. Dies kann hier leider nicht abschließend beurteilt werden.

Da aber auch eine ggf. bestehende Unterhaltspflicht zu klären ist, sollten Sie nicht nur wegen eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches, sondern auch zur Regelung von Unterhaltsansprüche nach Trennung (§ 1361 BGB) umgehend anwaltliche Unterstützung suchen und Ihren Mann dann kontaktieren. Hier kann dann auch die Pkw/Motorrad Problematik geklärt werden, wobei nach Ihren Schilderungen der Pkw Ihnen zuzuweisen ist. Sie sollten hier nicht auf Äußerungen Ihres Ehemannes vertrauen oder abwarten, bis Sie angeschrieben werden. Vielmehr ist es wegen des angekündigten Verkaufes der Wohnung Ihre jetzt wichtige Aufgabe, aktiv tätig zu werden.

Bezüglich der Homepage versteht es sich von selbst, dass er Ihnen die Zugangsdaten geben muss. Tut er dies trotz Aufforderung nicht, wird aber dann ein Gerichtsweg unumgänglich sein.

Da Sie und Ihr Mann getrennt leben und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können Sie zwar nicht verhindern, dass Ihr Mann Schulden macht. Dies sind aber dann ausschließlich seine Schulden und können Ihnen nicht zugerechnet werden.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Dezember 2021 | 15:49

Sehr geehrter Herr RA Klein,

sehr (!) dankbar bin ich Ihnen für Ihre umfassende Antwort.

Darf ich Ihnen hiermit das Mandat hiermit erteilen sich um die Scheidung zu kümmern?
& vor allem bzgl. Ihrer Aussage von oben:

"wobei die bloße Befürchtung, dass Ihr Mann verkaufen will, bereits ausreichend ist (OLG Dresden, Urteil vom 7. 12. 2006 - 21 UF 410/06) Diesen Anspruch können Sie dann auch -auch hier anwaltlich vertreten- im Wege des sog. dinglichen Arrestes sichern lassen gem. §§ 920 II ZPO, 294 ZPO, 119 FamFG). So können Sie dann eine Veräußerung an einen Dritten verhindern."

mit anwaltlichem Schreiben an meinen Ehemann:
Michael Friedrich
Hasenbergstrasse 84
70176 Stuttgart

zu kümmern?!
Die Flurnummer der betr. Wohnung in der
Leibnuzstrasse 39
70193 Stuttgart
etc. liegt bei einer befreundeten Rechtsanwältin

RA Ines Biebrach
Friedrichstraße 26
01067 Dresden
zur sicheren Verwahrung in einem Schuhkarton.

Bitte kontaktieren Sie mich unter

Diese Email-Adresse dient auch der Rechnungsstellung.

Vielen herzlichen Dank & schon im voraus für die Mandatsübernahme.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2021 | 16:41

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich kontaktiere Sie gerne über Ihre email-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 31. Dezember 2021 | 00:47

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