Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Gegen Sie ist ein Bußgeld gemäß § 60 Abs. 5 LFGB wegen einer Tat vom 13.8.2020 erlassen worden.
Leider teilen Sie nicht mit, auf Grundlage welcher Nummer (1, 2 oder 3) des genannten Absatzes.
Hier sind nämlich verschiedene Höchstgeldbußen genannt: 100.000 €, 50.000 € und 20.000 €. Das ist aber nicht entscheidend.
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG legt fest:
"Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind [...]."
Dabei beginnt die Verjährung, sobald die Handlung beendet ist. (§ 31 Abs. 3 S. 1 OWi).
Da nichts anderes geregelt ist, verjährt die Tat frühestens mit Ablauf des 12.08.2023, weil das Höchstmäß der angedrohten Geldbuße mehr als 15.000 € beträgt.
Dabei ist die Unterbrechung und damit der Neubeginn der Verjährung durch die Anhöhrung nicht berücksichtigt.
Auf Verjährung können Sie sich nicht berufen. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist deswegen nicht ausgeschlossen. Sie müssen also bezahlen (, wenn ansonsten der Tatvorwurf zutrifft).
Sie haben aber dennoch die Möglichkeit des Einspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
20. November 2021
|
20:16
Antwort
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