Autoverkauf Nachträgliche Preisminderung

| 18. November 2021 16:53 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Herwig Schöffler

Guten Tag,

ich habe meinen Gebrauchtwagen an einen Händler verkauft. In dem Vertrag hat der Händler explizit aufgenommen, dass das Auto keinen erhöhten Öl verbrauch hat.
Mein Auto verbraucht so ca. alle 3.000km einen Liter Öl. Laut Bedienungsanleitung des Autos, ist ein Verbrauch von 0,5L auf 1.000km normal. Darauf hin habe ich der Klausel, im Vertrag, zugestimmt.

Der Ankäufer schiebt die Zahlung jetzt schon 1 Woche vor sich her. Jetzt hat der Ankäufer angeblich ein Gutachten erstellen lassen, dass mein Auto einen erhöhten Ölverbrauch haben soll. (0,5 Liter auf 100km)
Nun behauptet der Händler, er kann das Auto nicht mehr in Deutschland verkaufen und er muss es in den Export geben usw..
Und will mir nun einige hundert Euro weniger bezahlen.

Das Auto ist schon abgemeldet, auch bei der Versicherung.
Weil es für mich einen großer Aufwand darstellt und wir das Geld brauchen, hatte ich der Minderung per SMS zugestimmt.
Ein Kollege hat nun das Auto auf der Internetplattform des Händlers gefunden und den Händler darauf hin angeschrieben, ob das Auto noch zu kaufen wäre.
Der Händler versicherte das das Auto noch zu kaufen wäre und es keine Mängel habe.

Jetzt komme mir vom Händler betrogen vor, da das Auto nicht in Export geht, sondern wieder in den freien Verkauf.
Das Gutachten habe ich einmal angefordert, aber noch nichts von ihm bekommen.

Kann ich von dem Händler den ursprünglichen Kaufpreis verlangen?
Ist die Zustimmung zu dem Minderpreis per SMS rechtskräftig?

Wie kann oder soll ich den Fall weiter vorgehen, was würden Sie empfehlen?




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass im Vertrag festgehalten wurde, dass das Auto nach vertraglicher Vereinbarung keinen erhöhten Ölverbrauch als jenen laut Bedienungsanleitung haben darf.
Die Tatsachenfeststellung, dass es keinen erhöhten Ölverbrauch hat, meinen sie vermutlich nicht.

Davon ausgehend wäre dann der erhöhte Ölverbrauch ein Mangel, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen würde. Wenn 0,5l auf 1.000km normal sind, wird man bei 0,5l auf 100km (10-fach höher!) auch von einem erheblichen Mangel sprechen können.

Die Minderung ist eine einseitige Erklärung, der sie nicht zustimmen müssen. Wenn der Käufer gemindert hat, dann ist der Kaufpreis gemindert, aber natürlich nur um einen angemessenen Betrag, der im Zweifelsfall gutachterlich festzustellen ist.

Wenn der Händler nun auf einer Internetplattform zusichert, dass es keine Mängel gibt, muss das nicht zwingend bedeuten, dass er Sie betrogen hat. Es könnte ja vielmehr sein, dass er den Mangel auf irgendeine Art und Weise behoben hat. Gleichwohl ist es merkwürdig, wenn er erst davon redet, dass exportiert werden müsse und nun doch wiederum nicht. Das ist allerdings keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage. Ein strafrechtlicher Betrug nach § 263 StGB läge übrigens erst dann vor, wenn Sie einen Vermögensschaden infolge einer Täuschung erlitten hätten, aber bislang ist ja noch gar kein Geld geflossen und das Vertragsverhältnis noch offen. Insoweit ist derzeit auch kein Anhaltspunkt für eine Strafbarkeit ersichtlich.

Wie geschrieben: Der Kaufpreis ist gemindert, falls der Ölverbrauch tatsächlich zu hoch ist. Ob dies der Fall ist und in welcher Höhe die Minderung greift, darüber müsste man sich vor Gericht streiten. Dort müsste der Käufer dann aber auch das Gutachten vorlegen. Ob dieses vom Gericht akzeptiert würde oder das Gericht lieber einen eigens bestellten Sachverständigen heranzieht, wäre noch einmal eine andere Frage.Teuer würde so ein Prozess allemal.

An Ihrer Stelle würde ich am ursprünglichen Verkaufspreis festhalten bis der Händler das Gutachten vorlegt und sich aus diesem für Sie klar die Wertminderung und der tatsächlich deutlich erhöhte Ölverbrauch nachvollziehen lässt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Herwig Schöffler

Bewertung des Fragestellers 25. November 2021 | 09:50

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