Frage zur Klage / Teilversäumnisurteil

| 22. Oktober 2021 19:29 |
Preis: 50,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Ich habe als Unternehmer eine Klage einreichen lassen. Ich war an einem Projekt beteiligt, welches ein Geschäftspartner (= Beklagte) abgewickelt hat. Die Klage hat den Inhalt, dass der Beklagte zum einen eine Abrechnung erstellt und zum anderen dass der Abrechnungsbetrag ausgezahlt wird.

Die Beklagte reagiert im aktuellen, gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht.

Nach Klagezustellung übersandte mir die Beklagte eine nicht nachvollziehbare Abrechnung. Mit dieser Abrechnung steht die Beklagte mir eine Summe X zu. Jedoch ist die Abrechnung nicht nachvollziehbar.

Nun wurde von unserer Seite die Klage dahingehend erweitert, dass die Beklagte die Belege zur Abrechnung herausgeben muss. Ein Versäumnisurteil ist diesbezüglich ergangen. Bis das Urteil vollstreckbar ist und ein Gerichtsvollzieher Vollzug gemeldet hat, vergeht wieder eine Menge Zeit.

Mein Ziel ist, eine Zweitmeinung zu erhalten.

Meine Frage ist nun:
Ist es möglich, auch wenn ich die Abrechnung (ich gehe von einer höheren, mir zustehenden Summe aus) an sich anzweifele, den von der Beklagten zugestandenen Teilbetrag X in der Klage zu separieren und mir ein Teil-Versäumnisurteil zu erstreiten?

22. Oktober 2021 | 21:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Tatsächlich ist hängt die Antwort stark vom Antrag der ersten Klage ab, die nun als VU gewonnen wurde.

Grundsätzlich können Sie Zahlungsklage erheben und somit einen ersten Betrag X gerichtlich festsetzen lassen. Allerdings, wenn der gleiche Sachverhalt bereits per VU entschieden wurde, im Wege einer Stufenklage erst Auskunft und dann Berechnung des Betrages stattfindet, dann hätten Sie auf einmal zwei Urteile mit einem vergleichbaren Tenor.

Dies wäre nicht zulässig, daher sollte der Tenor des ersten Urteils genau geprüft werden, grundsätzlich ist Ihr Vorgehen aber denkbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2021 | 22:26

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