Wir haben eine Wohnung vom Bauträger gekauft.
Entgegen vieler Beispiele im Internet wurde bei uns keine Schlussrate von 3,5% vereinbart, sondern die letzte Rate fügt einiges zusammen:
21,8% für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich und nach Bezugsfertigkeit, für die Fassadenarbeiten
und nach rechtzeitiger und vollständiger Fertigstellung Zug um Zug gegen Besitzübergabe
Nun hat der Bauträger diese Rate angefordert. Jedoch ist das Gemeinschaftseigentum noch nicht fertiggestellt (ggfs. weitere Mängel/offene Punkte - wir haben die Wohnung noch nicht abgenommen).
Der Bauträger gibt 2 Möglichkeiten:
- Wir zahlen vollständig und erhalten die Schlüssel
- Wir zahlen erst nach vollständiger Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums und erhalten dann die Schlüssel
Nachdem die vollständige Fertigstellung sich noch lange hinziehen kann (Großprojekt mit vielen Wohnhäusern) und wir gerne einziehen würden, wäre mein Vorschlag die Schlussrate abzüglich eines Einbehalts zu zahlen und die Schlüssel zu erhalten. Der Bauträger möchte das nicht.
Kann ich es dennoch tun:
Die Abnahme durchführen, bezahlen mit Einbehalt (wie hoch darf dieser sein?) und die Schlüsselübergabe verlangen?
Gibt es weitere Möglichkeiten gibt es? Das Zusammenfassen der letzten Raten erscheint mir im Nachhinein sehr unvorteilhaft für mich als Käufer. Hätte mich hier der Notar aufklären müssen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich biete Ihnen zunächst an, dass Sie mir -ohne dass Ihnen hier Mehrkosten entstehen- den von Ihnen erwähnten Vertrag direkt an meine email Adresse übersenden.
In der Tat ist das Abweichen von den ansonsten in § 3 MABV vereinbarten Raten suboptimal.
Allerdings sind bestimmte Abweichungen von § 3 MABV durchaus möglich und auch zulässig. Ob dies in Ihrem Vertrag wirksam umgesetzt worden ist oder aber ggf. ein Verstoß gegen § 134 BGB vorliegt, kann ich aber erst nach Lektüre des Vertrages beurteilen.
Dann kann ich auch beurteilen, welcher Weg für Sie sinnvoll ist. Nach der von Ihnen zitierten Passage scheint eine Abnahme i.S.d. § 640 BGB gar nicht Voraussetzung für eine Fälligkeit des Werklohnes zu sein, sondern nur die Fertigstellung.
Wenn es sich bei Ihrem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag handeln sollte, der den gesetzlichen Neuregelungen des BGB unterfällt, die seit 1.1.2018 gelten, müsste Ihnen gem. § 650 m II BGB eigentlich bereits eine Sicherheit durch den Bauträger gestellt worden sein.
Eine Abnahme scheidet nach Ihrer Ausführungen bei noch offenstehenden Leistungen und ggf. erheblichen Mängeln ohnehin aus und ist nicht ratsam.
Um dies aber abschließend zu beurteilen, halte ich die Lektüre des Vertrages für unabdingbar.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht