Vollstreckung

22. Februar 2008 16:01 |
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Verwaltungsrecht


Es ist ein II. Versäunisurteil ergangen.

Danach hat der Beklagte einen Betrag von 4.000,00 € zu
zahlen.
Der Beklagte ist in Berufung gegangen, weil sein Fehlen
zur mündlichen Verhandlung entschuldbar war.

Kann der Kläger in der Zeit bis zur Entscheidung über die
Berufung die Zwangsvollstreckung betreiben ?

Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen um die Zwangsvoll-
streckung zeitweilig zu unterbinden ?

Sehr geehrter Fragesteller,

vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung keinesfalls ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Rechtsproblem zu geben.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider sind Ihre Angaben zum Sachverhalt bzw. zu dem zugrundliegenden Urteil recht knapp gehalten, so dass die Beantwortung der Frage ohne Kenntnis des genauen Urteilstenors und Akteninhalts relativ allgemein ausfallen muss.

Nach Ihrer Schilderung wurde gegen ein zweites Versäumnisurteil Berufung eingelegt.
Entgegen der Einstellung der Frage im Bereich Verwaltungsrecht ist davon auszugehen, dass es sich um ein zivilrechtliches Verfahren handelt.

In einem Urteilstenor erfolgt grundsätzlich auch ein Ausspruch zur (vorläufigen) Vollstreckbarkeit des Urteils.

Vor Rechtskraft (die hier aufgrund des anhängigen Berufungsverfahrens noch nicht eingetreten ist) sind Urteile nur vollstreckungsfähig, wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Gem. § 708 Nr.2 ZPO ist ein Versäumnisurteil, hiervon umfasst ist auch ein zweites Versäumnisurteil, für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.

Dies bedeutet: für den Vollstreckungsgläubiger (hier also den ursprünglichen Kläger) ist das Urteil ohne Erbringung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, er kann also sofort die Vollstreckung einleiten.

Zu beachten ist weiterhin, dass in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden (§ 718 II ZPO ) ist.

Zu den Möglichkeiten, eine Zwangsvollstreckung (vorläufig) abzuwehren:
die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist bei einem Versäumnisurteil grundsätzlich nicht gegeben.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann jedoch ein Schutzantrag des Schuldners gestellt werden.

Hiernach hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn die (vorläufige) Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Die reine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners reicht hierfür aber nicht aus.
In diesem Fall besteht im Rahmen dieses Antrags weiter die Möglichkeit, dass der Schuldner durch Anordnung einer vom Gläubiger zu erbringenden Sicherheitsleistung geschützt wird.

Grundsätzlich ist ein solcher Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, was vorliegend nicht mehr rechtzeitig geschehen könnte.
In der Berufungsinstanz ist jedoch grundsätzlich auch eine Nachholung des Antrags möglich.

Ob hier die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen gegeben sind, kann von hier aus nicht näher beurteilt werden.

Sollte hier die Abwehr einer drohenden Vollstreckung bzw. die Stellung eines solchen Schutzantrages im Raum stehen, so rate ich Ihnen an, hierzu einen Kollegen Ihres Vertrauens vor Ort aufzusuchen, der nach Prüfung des genauen Akteninhalts die weitere sinnvolle Vorgehensweise mit Ihnen besprechen wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick zu Ihrem Rechtsproblem gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -



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