Was muss ich zur Zeit an Kindesunterhalt zahlen (derzeit ALG 1) und was ab ALG 2 (Selbstbehalt zur Z

21. Februar 2008 11:05 |
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Familienrecht


Guten Tag

Ich bin für einen zur Zeit 16-jährigen Jungen unterhaltspflichtig und seit 01.02.07 erwerbslos,ab diesem Zeitpunkt bekomme ich monatl. 931,20 Euro.Ich zahlte weiterhin 284 Euro ( Satz 2007 ) und staunte nicht schlecht als ich die Düsselsorfer-Tabelle 2008 gesehen habe(hatte bis jetzt gerade mal noch ca.200 Euro zum Leben).Vermutlich bin ich ab Mai 2008 ALG2 Empfänger mit 345 Euro.Nun meine Frage, was muß ich zur Zeit zahlen und was ab ALG2 ( Selbstbehalt zur Zeit 770Euro?).Im Fall dass ich einen geringeren Unterhalt zahlen brauch wie kann ich dass ofiziell machen(Brief vom Anwalt,Brief an Jugendamt usw.)damit dieser anerkannt wird?


Vielen Dank im Voraus

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragsteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Man muss bei der Unterhaltsberechnung immer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen. Zur Zeit haben Sie als Arbeitsloser ein Einkommen von 931,20 €.

Wenn Sie nun in der Düsseldorfer Tabelle nachschauen ist zunächst einmal, soweit Kindergeld gezahlt wird, die Hälfte des Kindergeldes (77,- €) von dem Tabellenbetrag abzuziehen. Außerdem müsste eine höhere Stufe (1 oder 2 Stufen höher)gewählt werden, wenn nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist, da die Düsseldorfer Tabelle von 3 Unterhaltsberechtigten ausgeht.

Damit wären Sie aber immer noch unter dem Ihnen zustehenden Selbstbehalt von 770,- € ( als Erwerbsloser; wenn Sie wieder arbeiten gehen ist der Selbstbehalt 900,-€). Grundsätzlich muss Ihnen dieser Selbstbehalt erhalten bleiben.

Sie müssen also lediglich die Differenz zwischen Ihrem Einkommen und dem Selbstbehalt zahlen. Zur Zeit sind das dann 161,20 € monatlich.

Wenn Sie ALG II erhalten stellt sich die Situation folgendermaßen dar:
Beim Unterhaltspflichtigen decken die Leistungen nach ALG II nur den eigenen Unterhalt, d.h. den Selbstbehalt.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an Ihren Sohn, mithin überhaupt eine Fähigkeit zur Zahlung von Unterhalt bestünde nur, wenn neben dem ALG noch weiteres Einkommen vorhanden ist. Ansonsten müssen Sie keinen Unterhalt zahlen.

Hinsichtlich der Geltendmachung des niedrigeren Unterhalts ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten.
Dieser kann dann zunächst einmal außergerichtlich Kontakt mit dem gesetzlichen Vertreter Ihres Sohnes, also vermutlich der Mutter, aufnehmen und die Höhe des Unterhalts klären.
Hinsichtlich der Kosten für den Anwalt kommt in Ihrem Fall eventuell ein Beratungshilfeschein in Betracht. Dieser kann von Ihnen bei jedem Amtsgericht beantragt werden oder der beauftragte Anwalt stellt den Antrag.

Man kann auch beim Jugendamt eine sogenannte Jugendamtsurkunde hinsichtlich des Unterhalts erstellen lassen.
Vorteil ist, dass dies kostenlos ist und man nicht Gefahr läuft vom Unterhaltsberechtigten vor Gericht verklagt zu werden und damit Gerichtskosten anfallen.
Nachteil ist, dass die Jugendamtsurkunde eine vollstreckbare Urkunde ist, aus der ohne vorheriges gerichtliches Verfahren vollstreckt werden kann. Wenn sich etwas an der Unterhaltspflicht ändert (wie bei Ihnen, wenn Sie ALG II erhalten) kann man nur im Wege einer Abänderungsklage den Titel ändern oder aufheben, was wieder mit Kosten verbunden ist.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen



Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -

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