Balkonschäden im MFH einer WEG

9. September 2021 11:27 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Das MFH wurde 1999 erbaut. Unsere Wohnung verfügt über einen Balkon. In der Teilungserklärung sind die folgenden Formulierungen aufgenommen:
§2 Eigentumsregelung:
„Gegenstand des Sondereigentums sind die sich innerhalb und außerhalb befindlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind, insbesondere gehören zum Sondereigentum: a) der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume und Balkone/Loggien…."
„2. Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerkes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen), sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen."
Nunmehr gibt es infolge unzureichender Abdichtungen der Balkonbrüstung Frostschäden im Unterbau: Der von mir aufgebrachte Fliesenbelag muss entfernt werden, der Estrich und die tragende Balkonplatte müssen saniert werden. Die Schäden befinden sich im Randbereich des Balkons, außerhalb der Balkonbrüstung. Der Rand der Balkonplatte ragt ca. 20cm über die Balkonbrüstung hinaus. Eine Sanierung ist also nur mit entsprechendem Gerüstbau von außen möglich.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich lediglich die Kosten für die Entfernung und Wiederherstellung des Fliesenbelages zu tragen habe. Unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.11.2012 – V ZR 9/12) lehnt die Verwaltung des Hauses jedoch eine Kostenübernahme für die Sanierung der tragenden Betonplatte sowie der Abdichtung ab.
Wie werden die Reparaturkosten in diesem Fall verteilt?

9. September 2021 | 13:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der amtliche Leitsatz des von Ihnen zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs lautet:

"Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht
einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen. "

In der Tat ist deckungsgleich mit dem hiesigen Fall, wonach in der Teilungserklärung folgendes steht:

Zitierter Text im BGH Urteil:

"„Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder
gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt
sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten."

Bei Ihnen:

"Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerkes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen), sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen."

Dem BGH zufolge ist daher dieser Regelung keine Einschränkung zu entnehmen. Danach ist nicht ersichtlich, dass die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Sanierungskosten nicht von dem jeweiligen Wohnungseigentümer
getragen werden sollen.

Allerdings muss man sich genau ansehen, um was es hier geht.

Ist wie hier aber zu 100 % oder in ganz wesentlichen der Balkon als bauliche Anlage betroffen, liegt also dort der Schwerpunkt der Verursachung und des Schadens, so wird man nicht umhin kommen, etwas anderes zu machen als es im vorgenannten BGH-Urteil steht.
D.h. auch die direkt an den Balkon angrenzenden Teile, die mit saniert werden müssen und im Gemeinschaftseigentum stehen, sind von Ihnen aller Voraussicht nach zu tragen, da es um unzureichende Abdichtungen der Balkonbrüstung geht.

Allerdings könnte man gegebenenfalls versicherungsrechtlich da etwas machen, da die Schäden kaum grob fahrlässig und mitnichten vorsätzlich verursacht worden waren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2021 | 13:44

Herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass sich die Balkonbrüstung sowie die konstruktiven Teile des Gebäudes (Betonplatte des Balkons) zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Folglich wären auch die Instandsetzungskosten von der Gemeinschaft zu zahlen.
Die Schadstellen befinden sich darüber hinaus außerhalb des von mir begehbaren und nutzbaren Bereiches. Nutzbar ist der Balkon bis zur Brüstung, dahinter liegt die schadhafte Abdichtung sowie eine Regenrinne.
Ihre Antwort, wie auch das vorliegende BGH Urteil interpretiere ich nun allerdings so, dass auch diese Dinge zum Sondereigentum gehören und von mir instand zusetzen sind.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2021 | 14:43

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Man müsste wie gesagt schauen, WO genau die Schadensverursachung begann, also seinen Ursprung hatte. Ist es im Gemeinschaftseigentum und strahlt nur auf Ihr Sondereigentum aus, dann ist es Sache der WEG, andersherum Ihre Sache.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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