Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Errichten einer Grenzmauer (Grenzwand, die nur auf einem Grundstück an der Grenze steht, § 8 (1) Hess. Nachbarrechtsgesetz) kann nicht von Ihrer Schwester verlangt werden. Das Errichten einer Grenzmauer durch Sie auf Ihrem Grundstück an der Grenze müssten Sie bei der für Sie zuständigen Baubehörde bestätigen lassen.
Eine sog. Nachbarwand würde auf beiden Grundstücken auf der Grenze stehen; auch diese könnte nicht verlangt werden. Nach § 1 Nachbarrechtsgesetz Hessen müsste u.a. eine Einwilligung des Nachbarn / Ihrer Schwester vorliegen und kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn die Bebauung bis zur Grenze zugelassen ist.
Das aufgefüllte Erdreich entlang der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück wäre schon im Sinne des derzeitig geltenden § 6 (8) Satz 2 Ziffer 2 Hess. Bauordnung (HBO) bei Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche zulässig, weil derartige Aufschüttungen nicht als Einwirkung auf das (Ihr) Grundstück angesehen werden. Abgesehen davon stellte sich die Frage einer tatsächlichen Beeinträchtigung Ihres Grundstücks auch angesichts der vergangenen Zeit dar.
Ähnlich müsste dies aber auch in Hinblick auf das Verlangen Ihnen gegenüber gesehen werden können. Denn ohne Abstandsfläche unmittelbar an die Nachbargrenze angrenzende Stellplätze zu einer Anzahl von bis zu 3 Plätzen und auch Einfriedungen sind auch hier schon nach heutigem Stand bei Neubebauung eines Grundstücks gemäß § 6 (10) Ziff. 5, 6 HBO zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
4. September 2021
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10:26
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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