Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gericht nur vergessen hat, Ihnen die Klage zuzustellen. Ggf. kann natürlich auch noch eine weitere Zustellung mit der Klageschrift zu Ihnen unterwegs sein.
Bei Klageerhebung mit PKH kommt es immer mal wieder zu Unstimmigkeiten oder Fehlern. Teilweise werden Klagen zugestellt, obwohl gem. Antrag erst über die PKH entschieden werden sollte und teilweise werden reine PKH-Verfahren eingeleitet, obwohl die Klage unbedingt eingereicht und (nur) gleichzeitig auch PKH beantragt wurde.
Sicherheitshalber würde ich den ursprünglichen Schriftsatz der Gegenseite auch noch einmal dahingehend überprüfen, was dort beantragt wurde (erst PKH und dann Klage oder Klage und gleichzeitig PKH), auch wenn nach Ihrer Schilderung ja das Gericht ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass die Klage noch nicht rechtshängig sei.
Tatsächlich ist jedenfalls – wie von Ihnen ja auch schon festgestellt – eine mündliche Verhandlung schlecht möglich, ohne das Ihnen zuvor die Klageschrift zugestellt wurde. Auch ein PKH-Beschluss liegt Ihnen ja offenbar nicht vor. Zwar ist auch im PKH-Bewilligungsverfahren ein Termin zur mündlichen Erörterung möglich, § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, hiervon wird allerdings äußerst selten Gebrauch gemacht und um einen solchen handelte sich der Ladung nach zu urteilen ja auch nicht.
Die sicherlich einfachste Lösung wäre ein Anruf in der Geschäftsstelle des Gerichts. Dort wird man Ihnen sagen können, ob PKH bewilligt wurde und ob eine Klageschrift an Sie herausgeschickt wurde. Eine solche Aufklärung halte ich auch für empfehlenswert, denn sollte sich in der Gerichtsakte eine Zustellungsurkunde befinden, die die Zustellung der Klageschrift an Sie belegt, (auch wenn diese ggf. einfach vergessen wurde beizufügen), hätten Sie ein Problem, wenn Sie nicht reagieren. Mit diesem Anruf dürften Sie in kürzester Zeit Klarheit haben.
Alternativ können Sie natürlich auch schriftlich monieren, dass Ihnen bislang keine Klageschrift vorliegt und Sie daher über die Terminsladung verwundert sind. Dementsprechend gehen Sie bislang davon aus, dass eine Klageerwiderung bislang nicht erforderlich ist und bitten andernfalls um einen richterlichen Hinweis. Je näher der Termin rückt, desto eher müssen Sie dann allerdings mit der Unsicherheit leben, doch etwas übersehen zu haben (oder sich aus der Gerichtsakte eben eine Zustellung ergibt, die Sie erst einmal entkräften müssten). Wenn dann Ausführungen und Beweisantritte fehlen, droht ggf. die sog Präklusion (Nichtberücksichtigung bei verspätetem Vorbringen).
Ich gehe davon aus, dass Sie hier am Montag Vormittag nach einem kurzen Telefonat Gewissheit haben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Wenn eine Zustellung der Klage erfolgt, ist diese an bestimmte Formalien gebunden? Oder bekomme ich nur noch eine Kopie zugestellt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen eben auf Ihre E-Mail u.a. diese Frage beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen