Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Im Mittelpunkt einer jeden solchen Auseinandersetzung steht das Kindeswohl. Hieran hat sich ein jedes Gericht zu orientieren. Selbstverständlich könnte Ihr Lebensgefährte einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts und ggf. auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird das Jugendamt eine entsprechende Stellungnahme und Empfehlung für das Gericht abgeben. Darüber hinaus sind die beiden Kinder in einem Alter, in welchem sie selbst zumindest befragt werden können. Eine Alleinentscheidung können sie jedoch noch nicht treffen.
In Ihrem Falle könnte auch zu beachten sein, inwieweit Sie von den Kindern akzeptiert werden. Ggf. könnten Sie ja auch Verantwortung übernehmen.
Problematisch könnte es allerdings sein, dass die Kinder momentan entfernt wohnen und aus ihrem Umfeld herausgerissen würden. Dies betrifft sowohl die Schule als auch den Freundeskreis. Andererseits wäre beispielsweise ein Schulwechsel im Sommer noch eine Option, die es möglicherweise zu berücksichtigen gilt.
Ihre Frage kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Ich empfehle Ihnen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der dann ggf. die notwendigen rechtlichen Schritte einleitet. Im übrigen stehe ich Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessensvertretung wünschen, so können Sie natürlich gerne mit mir - am besten per E-Mail - in Kontakt treten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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