Überschreitung der Grundflächenzahl

18. Juni 2021 22:20 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

Ich hätte eine Frage zur Grundflächenzahl und deren Überschreitung.

Unsere Gemeinde (in Bayern) hat ein neues Baugebiet erschlossen und dazu einen Bebauungsplan (B-Plan) erstellt. Im B-Plan ist eine Grundflächenzahl von 0,35 angegeben. Auszug aus dem B-Plan: "Grundflächenzahl maximal 0,35, soweit sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen durch Baulinien und/oder Baugrenzen nicht geringere Werte ergeben". Weiterhin ist im B-Plan bei "Textliche Festsetzungen nach § 9 BauGB" unter "§ 2 Maß der baulichen Nutzung" folgendes angegeben: "Soweit sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen durch Baulinien und/oder Baugrenzen nicht geringere Werte ergeben, werden die in der Planzeichnung ausgewiesenen Grundflächen- bzw. Geschoßflächenzahlen als Höchstgrenze festgesetzt."

Da der B-Plan aktuell ist, sollte die BauNVO von 2013 gelten. § 19 BauNVO regelt unter anderem die Überschreitung der Grundflächenzahl. Dort wird angegeben, dass man mit Nebenanlagen wie Garagen, Zufahrten etc. die Grundflächenzahl um 50% überschreiten darf bis zu einer max. Grundflächenzahl von 0,8.

D.h. mit einer Grundflächenzahl von 0,35 und 50% Überschreitung wäre ich bei einer Grundflächenzahl von 0,525 (0,35 + (0,35 * 0,5)) für mein gesamtes Grundstück.

Meine Fragen:
1) Im B-Plan wird mit der textlichen Festsetzung die Grundflächenzahl explizit als Höchstgrenze angegeben, allerdings wird sich nicht auf § 19 BauNVO oder auf die Überschreitung der Grundflächenzahl bezogen. Darf man trotzdem die Grundflächenzahl um 50% überschreiten? Wenn ja, was spezifiziert dann genau die Grundflächenzahl im B-Plan? Nur die des Hauptgebäudes?

2) Ganz konkret: Sollte Frage 1 mit ja beantwortet werden, könnte ich bei einem 500qm Grundstück dann folgendes Haus planen:
500qm * 0,35 = 175qm für das Hauptgebäude (mit Terrasse etc.)
Überschreitung: 500qm * (0,35 * 0,5) = 87,5qm für Garage, Zufahrten etc.
Wäre das so korrekt?

3) Zählen Garagen, die direkt Wand an Wand bzw. mit dem Hauptgebäude verbunden sind, zur Grundflächenzahl des Hauptgebäudes? Oder zählt eine Garage, unabhängig von ihrer Lage/Bauweise, immer zu den Nebenanlagen?

Vielen Dank!

Viele Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Der Bebauungsplan ist maßgeblich. Die Baunutzungsverordnung spielt dann insoweit, was die GFZ angeht, keine Rolle.
Im Bebauungsplan muss genau stehen, ob es nur um Hauptgebäude geht oder auch um Nebengebäude.
Allein dessen Vorgaben sind maßgeblich. Das liegt an der Normenhierarchie, die den B -Plan als Satzung als vorrangig gelten lässt.

Wenn dort nichts näheres stehen sollte, würde die Baunutzungsverordnung insoweit greifen. Die verbundene Garage würde aber zur Hauptanlage zählen. Nur freistehende Garagen sind Nebenanlagen.

Sehen Sie am besten noch einmal im B-Plan nach und / oder fragen beim Bauamt nach.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2021 | 11:12

Sehr geehrte Frau Draudt,

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Beim Bauamt haben wir bereits nachgefragt, allerdings konnte uns dort niemand eine konkrete Antwort geben.
Im B-Plan ist die Grundflächenzahl lediglich auf 0,35 festgesetzt und als textliche Festsetzung folgendes angegeben: "Soweit sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen durch Baulinien und/oder Baugrenzen nicht geringere Werte ergeben, werden die in der Planzeichnung ausgewiesenen Grundflächen- bzw. Geschoßflächenzahlen als Höchstgrenze festgesetzt.". Mehr ist im B-Plan zur Grundflächenzahl nicht angegeben.

Ist es somit korrekt, dass die Überschreitung der Grundflächenzahl um 50% mit Nebenanlagen erlaubt ist, da der B-Plan dies nicht explizit verbietet?

Vielen Dank und Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2021 | 16:28

Ja, Eigentlich schon. Da es aber sehr relevant ist, empfehle ich schriftlich beim Bauamt anzufragen.

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