Gerne zu Ihren Fragen:
Er hat Angst das er jetzt deshalb ins Gefängnis muss...
Antwort: Die Gefahr bestünde nur dann, wenn die Vorstrafe etwa zur Bewährung ausgesetzt war, was Sie mir nicht mitgeteilt haben.
Oder aber, wenn die jetzt angeklagte Sache als "einschlägige" Wiederholungstat so schwerwiegend vom Gericht gewertet würde, dass eine Freiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts zur Debatte stünde. Hier ist es dann die Aufgabe des Verteidigers - neben einer günstigen Prognose - überzeugend vorzutragen, dass "die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollsteckung nicht gebietet."
Dabei werden die "Wiedergutmachungen" der Vergangenheit und gegenwärtig, bei der Strafzumessung einer günstige Rolle spielen.
Aber auch die Tatsache "Denn er hat das nicht bewusst machen wollen sonst hätte er ja das Geld an dem Kläger nicht schon längst zurück gezahlt".
Das kann nämlich - bei geschickter Verteidigungsstrategie - sogar zu einem Freispruch führen. Denn zum einen kann ein Betrug nur vorsätzlich begangen werden. Und zum anderen muss die Staatsanwaltschaft eben diesen Vorsatz beweisen und nicht etwa Ihr Bruder seine Unschuld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Die vorherige Tat wurde mit Geldstrafe und keine Bewährung aufgesetzt spricht er hatte damals eine Geldstrafe bekommen diese auch direkt komplett beglichen. Und jetzt eben das erste mal vor Gericht zur Verhandlung. Der Betrag um den es jetzt geht sind 770€. Dieser wurde aber wie gesagt schon lange an den Kläger zurück gezahlt. Ich wollte eben wissen ob man die Klage bis zur Verhandlung fallen lassen könnte. Damit es erst gar nicht zur Hauptverhandlung kommen muss obwohl der Termin schon steht.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
OK, dann droht von daher (vor 2 Jahren) nichts.
Ansonsten kann der Beschluß, durch den das Hauptverfahren (HV) eröffnet worden ist, von dem Angeklagten leider nicht angefochten werden.
Aber, wie bereits ausgeführt, kommt es darauf an, den angeblichen Betrugsvorsatz in der HV zu erschüttern.
Ich hoffe, ich konnte Sie beruhigen und verbleibe mit guten Wünschen für Ihren Bruder,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt