Bewertung eines Sondernutzungsrechts

| 4. Juni 2021 12:43 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Zusammenfassung

Wie wird der Wert eines Sondernutzungsrechts bzw. Sondereigentums für den Gartenanteil einer Immobilie berechnet?

Die Berechnung des Werts eines Sondernutzungsrechts kann mit einer Formel erfolgen, die den jährlichen Nutzungswert, den Bodenrichtwert und einen angemessenen Zinssatz berücksichtigt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stehen vor dem Kauf einer Immobilie und haben eine Frage zur Berechnung des Werts eines Sondernutzungsrechts bzw. Sondereigentums des Gartenanteils:
Situation:
Zum Verkauf steht ein Haus mit Garten in Dreieich, bestehend aus drei separaten Wohnungen (EG, 1. OG, Dachgeschoß) aber bisher ohne Teilungserklärung. Der Verkäufer hat einen Preis für das gesamte Haus ausgerufen (760.000 €). Wir sind drei interessierte Parteien, die die drei Wohnungen kaufen möchten. Allerdings soll bei der Teilungserklärung der Wohnung im EG ein Sondernutzungsrechts oder Sondereigentums für den Garten zugeschrieben werden. Die anderen beiden Parteien überlegen nun, welchen Mehrwert der Interessent für die EG Wohnung bezahlen sollte. Gibt es hierfür eine Formel oder eine andere Art der Wertberechnung für den Garten?
Auch der Wert des Gartens als Sondereigentum wäre interessant.
Evtl. noch der Wert der Fläcche unter dem Satteldach (ca. 40 m2) als Sondernutzungsrecht/Sondereigentum.

Wohnung EG = ca. 80 m2
Wohnung 1. OG = 80 m2
Dachgeschosswohnung = 68 m2
Grundstück = 409 m2
Garten = 70 m2
Der Garten ist sehr günstig für die Nutzung durch EG Wohnungseigentümer gelegen: auf der Rückseite des Hauses, über die Terrasse erreichbar, bietet guten Schutz für Kinder und Haustiere, direkter Zugang zur Garage.
Wir würden uns sehr freuen, wenn eine kurze Einschätzung im Laufe des Tages möglich wäre, da wir uns mit den anderen Interessenten am Wochenende treffen werden, um das Thema zu besprechen.

Adresse des Objekts:


Für Rückfragen bin ich unter der folgenden Nummer erreichbar:

Ganz herzlichen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß

Eingrenzung vom Fragesteller
4. Juni 2021 | 15:00

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Für den Garten kommt ein Sondernutzungsrecht infrage. Sondereigentum an einem Garten kann gemäß WEG nicht begründet werden. Sie bilden keine Räume, bei denen eine klare Trennung zur Seite hin und in der Höhe möglich wäre (§ 3 II 1 WEG). Auch ergibt sich aus § 1 V WEG zumindest, dass der Garten als Grundstücksfläche zwingend gemeinschaftliches Eigentum ist.

Was die Bewertung eines sondern Nutzungsrechts anbelangt, kann ich Ihnen folgenden Hinweis geben:

Die Formel für die Berechnung Formel:
k0 = 100 x r/p
Barwert = k0
jährlicher Nutzungswert = r 1 % des Bodenrichtwertes
angemessener Zinssatz = p : angenommen 5% , allerdings ist dies für Sprendlingen im Internet nicht zu finden. Es müsste genau bei der Stadt erfragt werden.
Größe des Sondernutzungsrechts 70 qm Bodenrichtwert: laut Boris Hessen 700€/qm
( habe ich nachgelesen)
7x70/0,05= 9800 €

Das ist ein Richtwert, der noch überprüft werden müsste. Es kommt auch noch die individuelle Lage dazu und lokale Einzelheiten. Am sichersten ist ein Gutachten, wo sich ein Gutachter die genauen Gegebenheiten vor Ort ansieht.

Die Terrasse dürfte entsprechend dieser Formel zu bewerten sein.

Eine einzelne zu einer Wohnung gehörende Fläche unter einem Satteldach wird nicht extra bewertet, sondern gehört wohl zur Wohnung.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2021 | 11:39

Vielen Dank für Ihre Antwort,

interessant wäre zu wissen, ob der erwähnte Zinssatz von 5% gleichzusetzen ist mit dem marktüblichen Zinssatz für Immobilienfinanzierung. Bei der Festlegung dieser Formel lag der übliche Zinssatz vermutlich bei 5%. Ich werde mal bei der Stadt anfragen. Der Wert des Sondernutzungsrecht, der sich mit 5% ergibt, erscheint mir aktuell nicht marktgerecht.

So habe ich wenigstens einen Anhaltspunkt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2021 | 12:52

Sehr geehrter Fragesteller!

Ja, im Internet ist nichts über Dreieich zu finden. Es geht um einen angemessenen Zinssatz für die Kapitalisierung des Nutzungsrechts. Er wird vom Gutachter Ausschuss des Amtes für Bodenmanagement festgelegt und muss nicht dem aktuellen Kapitalmarktzins entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2021 | 15:19

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Mit der angegeben Formel habe ich einen ersten Ansatz für die Bewertung des Sondernutzungsrechts erhalten.
Details muss ich selber klären. Für die Kürze der Reaktionszeit war die Antwort gut.
Bei Weiteren Fragen, komme ich gerne auf Sie zurück.
Vielen Dank

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