Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Im Prinzip können Sie Ihre Leistung noch nachträglich in Rechnung stellen, da für die Jahre ab 2018 grundsätzlich noch keine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten ist. Dass Sie mittlerweile nicht mehr im Handelsregister eingetragen sind, spielt dabei zivilrechtlich grundsätzlich (jedenfalls für den Zeitraum bis August 2020) keine Rolle.
Man müsste allerdings im Detail prüfen, ob es hierfür eine Anspruchsgrundlage in Form eines entsprechenden Vertrags (ggf. auch mündlich) gibt. Wahrscheinlich lässt sich dies nachträglich nicht mehr nachweisen, und Ihr Mitgesellschafter wird sich zugunsten der UG darauf berufen, dass Ihre Leistung im Rahmen der Gesellschafterstellung erfolgte und mit dem Wertzuwachs der Anteile abgegolten sein sollte. Letztlich wird es deshalb im Streitfall mit Ihrem Mitgesellschafter auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, bei dem Sie in der Beweislast sind. Auf ein mögliches Fehlverhalten des Mitgesellschafters im Rahmen der Abrechnung mit seiner GmbH kommt es dabei nicht an, das ist ein separat zu klärender Sachverhalt.
Allerdings habe ich hier erhebliche steuerliche Bedenken: Zum einen besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung, die zu einer doppelten Besteuerung bei Ihnen und der UG führen kann. Zum anderen hätten Sie dann für die Leistung grds. auch Umsatzsteuer abführen müssen, jedenfalls sofern Sie nicht ausschließlich nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Dies sei am Rande erwähnt, da Sie angeben, dass dies für die Frage nicht relevant sei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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Sehr geehrter Herr Dr. Greenawalt,
"Ihr Mitgesellschafter wird sich zugunsten der UG darauf berufen, dass Ihre Leistung im Rahmen der Gesellschafterstellung erfolgte und mit dem Wertzuwachs der Anteile abgegolten sein sollte."
Ja, das verstehe ich, zumal er selbst auch keine Rechnungen an die UG geschrieben hat für seine Tätigkeiten.
Aber könnte ich der UG nachträglich zumindest eine von mir programmierte anspruchsvolle Software zur Akquise-Verwaltung für 13.600 EUR verkaufen, deren Erstellung mit Sicherheit nicht im Rahmen meiner Gesellschafterstellung erfolgte?
In jedem Fall vielen Dank für Ihre bisherige Antwort, auch wenn ich noch keine Idee habe, was in dieser Situation am besten machen kann oder sollte.
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Wenn die UG die Software tatsächlich genutzt hat, gibt es hierfür möglicherweise eine Rechtsgrundlage. Falls nicht, wird es hingegen schwierig. Derartige - im Nachhinein konstruierte - Vertragsbeziehungen scheitern in aller Regel vor dem Finanzamt bzw. den Gerichten.
Aus praktischer Sicht können Sie allerdings versuchen, Ihren Geschäftspartner umgekehrt mit dem Vorhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung sowie einer möglicherweise nach § 266 StGB strafbaren Untreue Ihres Geschäftspartners gegenüber der UG unter Druck zu setzen. Denn wenn er unberechtigt zu überhöhten Preisen sowohl die von ihm beherrschte GmbH als auch seine Tochter bevorteilt hat, handelt es sich höchstwahrscheinlich um die Begünstigung von zwei nahestehenden Personen (GmbH und Tochter). Diese ist "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst" und hält damit höchstwahrscheinlich einem Drittvergleich nicht stand. Das führt dazu, dass Ihr Geschäftspartner möglicherweise als Privatperson in seiner Funktion als Gesellschafter nachträglich Steuern auf den unberechtigten Anteil dieser Zahlungen leisten muss und sich u.U. strafbar gemacht hat. Die Untreue ist grundsätzlich ein Offizialdelikt, sobald die Strafverfolgungsbehörden hiervon erfahren, sind sie bei Bestehen eines Anfangsverdachts grundsätzlich gehalten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Möglicherweise lässt sich das (vorsichtig, um nicht in den Bereich der strafbaren Nötigung zu kommen!) für Ihre Verhandlungen nutzen. Jedenfalls sollten Sie im Interesse der UG und damit mittelbar in Ihrem eigenen Interesse die unberechtigten Zahlungen beanstanden und den überhöhten Anteil im Namen der UG zurückfordern. Bis dahin machen Sie vorsorglich erst einmal ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber jeglichen Forderungen gegen Sie geltend.
Ich hoffe damit konnte ich Ihnen bereits helfen und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt