Nachträgliche Preiserhöhung Hochzeit

27. Mai 2021 18:18 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Wir hatten bereits im Jahr 2019 einen Veranstaltungstermin für 2020 gebucht. Die Location bringt jedes Jahr im Dezember eine neue Bankettmappe (Preisübersicht) für das nächste Jahr heraus und erklärt in der neuen Bankettmappe auch deutlich, dass alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit verlieren. Man schickte mir im Dezember 2019 die neue Mappe für 2020 per Mail. Da sich die Preise erhöht hatten, wurde mir damals in derselben Mail ein Sonderkündigungsrecht innerhalb der nächsten 10 Tage eingeräumt. Ich habe im Jahr 2020 und auch bisher im Jahr 2021 keinerlei Mail mit der neuen Bankettmappe für 2021 erhalten und ging davon aus, dass diese coronabedingt noch nicht erstellt wurde. Nun habe ich aber online gesehen, dass die Bankettmappe für 2021 bereits auf der Homepage verfügbar ist. Die Preise haben sich erneut erhöht, dies wurde mir dieses Mal aber nicht wie in 2019 mitgeteilt und dementsprechend wurde mir bisher auch kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. In den AGB gibt es zwar eine Preiserhöhungsklausel, diese bezieht sich aber nur auf Preiserhöhungen im Rahmen einer Mehrwertsteuererhöhung: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise als vereinbart. Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungserbringung vier Monate, behält sich die Alster Au GmbH das Recht vor, im Fall einer Veränderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes die Preise entsprechend anzupassen."

Die im Zeitraum des Vertragsabschlusses gültigen Preise verlieren aber ja laut neuer Bankettmappe die Gültigkeit.
Ich wüsste daher gerne, ob ich die nachträgliche Mitteilung der Preiserhöhung in Verbindung mit einem erneuten Sonderkündigungsrecht verlangen kann. Die Preise haben sich nicht stark erhöht (statt 44€ sind es zB nun 45€), allerdings greift die Preisanpassungsklausel hier ja nicht, da eine "willkürliche" Preiserhöhung vorliegt.

Falls nicht, stellt sich mir die Frage, ob man nach dem AGB Passus "Dem Auftraggeber bleibt es grundsätzlich nachgelassen, einen geringeren Schaden als den nach den vorstehenden Bedingungen zu berechnenden Schaden nachzuweisen." z.B. das Recht hätte, nur anteilige Stornogebühren zahlen, wenn im August z.B. nur 50 Gäste behördlich erlaubt wären, der Vertrag aber ursprünglich über 80 Gäste geschlossen wurde.

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Mai 2021 | 19:31
27. Mai 2021 | 20:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,


Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aus der ziterten AGB-Bestimmung ergibt sich hier kein Preiserhöhungsrecht, so dass für Sie weiter die zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblichen Preise gelten.

Die Klausel lautet:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise als vereinbart. Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungserbringung vier Monate, behält sich die Alster Au GmbH das Recht vor, im Fall einer Veränderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes die Preise entsprechend anzupassen."

Nach dieser Regelung ist unerheblich, dass die damaligen Preise der Bankettmappe ihre Gültigkeit verloren haben. Eine Preiserhöhung soll nur bei Veränderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich sein. Dieser Tatbestand ist hier aber nicht gegeben.

Da keine Preiserhöhung zulässig ist, steht Ihnen leider auch kein Sonderkündigungsrecht zu.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Roger Schulz

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