Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Darstellung ist das Vorgehen so nicht zulässig.
Zunächst gilt, dass bestehende Verträge einzuhalten sind . Das gilt auch für mündliche Verträge.
Die Abänderungen können also nicht einseitig vorgenommen werden. Jede Abänderung bedarf daher ihrer Zustimmung.
Sofern Vorkasse nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, muss das auch nicht gezahlt werden.
Von der überwiegenden Rechtsprechung wird dieser Vertrag auch als Werkvertrag gewertet und dann ist erst nach erbrachter Leistung, der Hochzeitsfeier, die Zahlung fällig. Das ergibt sich aus § 641 BGB
.
Ein ganz andere Wertung ist auch die Zahlung ohne Rechnung. Das ist ein strafbares Schwarzgeschäft und macht den Vertrag Null und nichtig (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2011, Az.: 19 W 29/11
).
Darüber hinaus ist es nach §§ 8 ff SchwarzArbG dieses dann auch mit Strafe belastet.
Sie sollten sich daher auf die Forderung nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 07.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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