Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein vor dem 01. Januar 2005 gestellter Antrag muss nach dem alten Ausländergesetz entschieden werden. An der rechtlichen Situation hat sich für Studenten aber nach meinem Kenntnisstand nichts geändert, die Behörden sollen nach denselben Maßstäben entscheiden wie vor dem 01.01.2005.
Ein Wechsel des Studienfaches gilt grundsätzlich als Wechsel des Aufenthaltszwecks mit der Folge, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis erlischt. Ausnahmsweise kann ein Wechsel des Studienfaches zugelassen werden, wenn Leistungsnachweise aus dem bisherigen Studium angerechnet werden können und sich deshalb die Gesamtstudiendauer - und damit ist nicht die Maximaldauer von zehn Jahren gemeint, diese darf nicht überschritten werden - um nicht mehr als achtzehn Monate verlängert. Dies gilt leider auch für einen Wechsel in ein völlig anderes Studienfach: Ein Student muss frühzeitig (vor dem dritten Semester) entscheiden, ob ihm sein Studium liegt oder nicht und gegebenenfalls rechtzeitig in einen anderen Studiengang wechseln.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Danke für die schnelle Antwort!
Würde gerne noch etwas konkreter nachhaken:
Alter Studiengang – 9 Sem.(Regelstudienzeit)
Neuer Studiengang- 8 Sem.(Regelstudienzeit)
Verbraucht- 6 Sem.
Überschreitung Maximaldauer- 3 Sem.(18 Monate)
Bleiben also noch 5 Semester um das Studium zu beenden?
Gruss
So ist das nicht gemeint. Sie bzw. der Betroffene müssten aufgrund der erbrachten Leistungen im ersten Studium in der Lage sein, das zweite Studium so schnell abzuschließen, dass Sie insgesamt (erstes plus zweites Studium) nicht länger studieren als die Regelstudienzeit des zweiten Studienganges plus achtzehn Monate. In Ihrem Fall bleiben also in der Tat noch fünf Semester übrig, um das geplante Zweitstudium durchzuziehen. Jedoch wird Ihnen kaum eine Hochschule bestätigen, dass Ihnen dies gelingen kann, wenn Sie zuvor einen völlig anderen Studiengang belegt haben, aus dem Ihnen keine Leistungen für das neue Studium angerechnet werden können, selbst wenn es Überflieger geben mag, die ein Germanistikstudium binnen fünf Semestern absolvieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)