Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund Ihre jungen Alters würde ein lebenslanges Wohnrecht im Grunde dazu führen, dass die Immobilie für Ihre Oma oder auch mögliche Erben zunächst einmal wertlos wäre.
Zur Ermittlung des Wertes eines Wohnrechts wird die zu erwartende Restlebensdauer mit der jährlichen Miete und einem Abzinsungsfaktor multipliziert und es ergibt sich hier (mal angenommen die Miete liegt bei ca. 600 €) ein Wert des Wohnrechts von über 300.000 €. Dies erscheint auch logisch, Ihre Restlebenserwartung dürfte bei mindestens 50 Jahren liegen. In dieser Zeit würden Sie keine Miete zahlen, die Erben müssten die meisten Erhaltungskosten zahlen und hätten vermutlich davon gar nichts, da Sie die Erben zumindest statistisch überleben werden. Keines der Kinder der Oma würde so das Haus übernehmen, dieses würde nur zu jahrzehntelangen Instandhaltungskosten führen ohne das Haus selbst nutzen zu können, selbst wenn Ihre Mutter hier Alleinerbin wäre und Ihnen das Wohnrecht gönnt ist diese Konstellation sehr umständlich und anfällig für Streitigkeiten.
Wenn Ihre Oma ein Wohnrecht einräumt wäre vermutlich auch damit zu rechnen, dass im Todesfall die Erben gegen Sie einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, denn durch die (schenkweise) Einräumung des Erbes wird der Wert der Erbschaft erheblich geschmälert. Aus Sicht der Erben wäre es dann zudem günstiger auf das Erbe zu verzichten und von Ihnen den Pflichtteilergänzungsanspruch einzufordern. Dies würde vermutlich zu einer erheblichen finanziellen Belastung für Sie führen, der Pflichtteil ist in Geld zu zahlen und in der Regel direkt fällig.
Bei der Einräumung des Wohnrechts würde dann auch Schenkungssteuer anfallen, hier gilt zwar im Verhältnis zu Großeltern ein Freibetrag von 200.000 €, allerdings würde diese Summe wohl deutlich überstiegen.
Wenn Ihre Mutter allerdings sowieso Alleinerbin werden soll wäre es vielleicht sinnvoller das Haus jetzt schon an diese zu schenken und Ihnen ein befristetes Wohnrecht einzuräumen, entweder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren begrenzt oder bis zum Tod der Oma. Dies würde auch dazu führen, das der Pflichtteil für die anderen Geschwister jedes Jahr um 10% geringer wird und nach 10 Jahren Ihre Mutter im Erbfall gar nichts zahlen muss. Wenn die Oma den anderen Kindern auch etwas zuwenden will könnte Sie hier eine Schenkung unter Auflage vornehmen und die Konditionen so gestalten, dass Ihre Mutter bzw, Sie diese auch erfüllen können.
Der Freibetrag zwischen Mutter und Tochter ist auch bei 400.000 € so dass keine Steuern anfallen würden.
Ein weiterer Vorteil wäre, dass nach 10 Jahren auch keine Gefahr mehr besteht, dass die Sozialbehörden hieraus weitere Rechte auf Ausgleich einer (teilweisen) Schenkung wegen der möglichen Verarmung verlangen, siehe § 93 SGB XII in Verbindung mit § 528 BGB und § 529 BGB.
Zitat:§ 93 - Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Zitat:§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Zur konkreten Ausgestaltung einer Schenkung und/oder eines Testaments sollten Sie dann nochmal einen Notar aufsuchen damit dieser für Sie die Unterlagen entsprechend Ihren Wünschen ausarbeitet.
Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke