Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nein, das ist nicht rechtens. Die Miete ist an A und B gemeinsam zu zahlen, daher kann A von B verlangen, dass die Miete wieder auf das Gemeinschaftskonto gezahlt wird. Der Mieter schuldet die Miete auch A und B, eine Mietzahlung an B ist daher keine wirksame Mietzahlung.
Allerdings kann B intern von A einen Ausgleich für das Darlehen fordern, während A unter Umständen einen Nutzungsausgleich für die Wohnzeit des B fordern kann. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Miete an beide (A und B) zu zahlen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
5. Mai 2021
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15:18
Antwort
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