Makleranspruch

6. Februar 2008 15:02 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Im letzten Jahr habe ich mich ernsthaft für eine Eigentumswohnung interessiert und mich an den Makler gewandt, der diese Wohnung inseriert hatte und vom Verkäufer einen Alleinvertrag bis zum 31.12.2006 vorweisen konnte. Die Tätigkeit des Maklers ist unbestritten. Im Dezember lag mir dann der Finanzierungsvorschlag der Bank vor. Ich sagte den bereits vorbereiteten Kaufvertrag wieder ab, weil ich die finanziellen Verpflichtungen nicht tragen konnte.

Ich suchte dann weiter nach preiswerteren Wohnungen. Im Juli 2007 stieß ich wieder auf die o. a. Wohnung, weil der Verkäufer sie selbst inseriert hatte. Der Kaufpreis war etwas niedriger und die ca. 6 % Maklergebühren fielen nicht an. Laut Verkäufer gab es keinen Maklervertrag mehr, so dass die entsprechenden Gebühren nicht mehr zu zahlen seien. Das war der Grund, weshalb ich zum 01.09.2007 die Wohnung kaufte. In den notariellen Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass der Vertrag ohne Mitwirkung eines Maklers zustande gekommen ist.

Der Verkäufer erhielt jetzt jedoch vom Makler die Aufforderung, die Provision und weitere Gebühren an ihn zu zahlen. Der Verkäufer ist jedoch der Meinung, dass ich als Käufer dazu verpflichtet bin.

Ich möchte gerne wissen, ob ich überhaupt Ansprechpartner in dieser Angelegenheit bin und zu irgend etwas verpflichtet bin.

Danke im Voraus für die Beantwortung.

mfg
MM

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

Um einen Anspruch gegen Sie geltend machen zu können, bedarf es zunächst eines Maklervertrags, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie als Interessent und nicht der Verkäufer die anfallenden Maklergebühren zu tragen haben. Der Maklervertrag könnte dadurch zustande gekommen sein, dass Sie die Maklerleistung in Anspruch genommen haben UND dabei wussten oder hätten wissen müssen, dass hierfür ein Maklerlohn anfällt, den Sie zu leisten haben. Wurden Sie hingegen nicht durch den Makler auf eine von Ihnen zu leistende Provision hingewiesen, so hat er sich diesbezüglich an den Eigentümer zu halten. Ob dies auf Ihren Fall so zutrifft, ist Ihrem Sachverhalt leider nicht zu entnehmen.

Vorausgesetzt Sie hatten Kenntnis von einem gegen Sie gerichtetem Provisionsverlangen, muss die Maklerleistung auch ursächlich für das Zustandekommen des Kaufvertrags gewesen sein, um einen Zahlungsanspruch gegen Sie zu begründen. Dies ist meines Erachtens hier nicht mehr der Fall. Zwar haben Sie erstmals durch den Makler von dem Objekt erfahren, der Kaufvertrag wurde jedoch aufgrund der Kenntnisse aus der Zeitungsannonce geschlossen, welche der Verkäufer nach Beendigung des Maklervertrags selbst geschaltet hatte. Das für den Kauf ausschlaggebende Argument, nämlich der geringere Preis, war erst der Annonce des Eigentümers zu entnehmen.

Nach meiner Rechtsauffassung hat der Makler keinen Anspruch gegen Sie. Selbst ein Anspruch des Maklers gegen den Verkäufer scheint mir zweifelhaft.

Sollte weiterhin ein Zahlungsanspruch gegen Sie geltend gemacht werden, empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2008 | 21:14

Dass ich als Interessent zuvor gezwungen war, Maklerleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unzweifelhaft. Meine Frage richtete sich mehr auf die dazwischen liegende Zeit: der Kauf wurde 9 Monate nach der Maklerleistung unter anderen Gesichtspunkten abgeschlossen. Außerdem wurde im Kaufvertrag extra aufgenommen, dass "die Vertragsschließenden feststellen, dass ein Makler an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist". Das müsste doch dazu führen, dass der Käufer davon ausgehen muss, von jeder Maklerleistung freigehalten zu werden. Der Anwalt des Maklers hat seine Forderungen aus 1996 auch an den Verkäufer gestellt und nicht an den Käufer. Der Verkäufer wusste, dass ich die Wohnung nur ohne zusätzliche Maklerkosten kaufen würde, weshalb auch obiger Zusatz in den Vertrag genommen wurde. Meine Frage ist: kann der Verkäufer jetzt die Forderung einfach auf mich abwälzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2008 | 09:00

Sehr geehrter Fragensteller,

nach Ihrer Schilderung kann der Verkäufer Ihnen die Kosten, die Ihm durch die Maklertätigkeit entstanden sind, nicht auf Sie abwälzen. Insofern stimme ich Ihrer Auffassung bezüglich der Vertragspassage "die Vertragsschließenden feststellen, dass ein Makler an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist" zu.

Was ich in meiner ersten Antwort jedoch versucht habe zu verdeutlichen:
Zwar kann der Verkäufer einen gegen Ihn bestehenden Anspruch des Maklers meines Erachtens nicht auf Sie abwälzen.
Die Bemerkung des Verkäufers könnte aber dahingehend zu verstehen sein, dass er den Makler auffordert, er solle sich bezüglich der Kosten an Sie halten. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Makler nicht einen direkten Anspruch gegen Sie geltend machen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn der Makler Ihnen bei der Besichtigung verdeutlicht hätte, dass SIE die Kosten für die erfolgreiche Vermittlung zu tragen hätten UND die Maklertätigkeit (auch, wenn seither schon 9 Monate vergangen sind) URSÄCHLICH für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen wäre.
Ein solcher, direkter Anspruch des Maklers gegen Sie ist nach meiner Rechtsauffassung aber ebenfalls nicht gegeben. Denn die Tätigkeit des Makler war meines Erachtens nicht mehr ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags. Der Zweite Kontakt kam nämlich aufgrund einer Annonce des Eigentümers nach Beendigung seines Maklervertrags zustande. Des Weiteren war der nunmehr geringere Kaufpreis ausschlaggebend für den Kauf. Die Information des geringeren Preises erhielten Sie nicht vom Makler, sondern vom Eigentümer.
Zusammengefasst: Nach meiner Rechtsauffassung hat weder der Verkäufer, noch der Makler gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision.

Ich hoffe meine Antwort ist nun deutlicher geworden.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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