Renovierung bei Auzug, was ist zu machen?

5. Februar 2008 19:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe Ende Januar meinen seit 01.01.03 bestehenden Mietvertrag zum 30.04.08 gekündigt.
Jetzt habe ich mir den Mietvertrag nochmal vorgenommen und war etwas verwundert, was mein Vermieter von mir bei Auszug für Renovierungsarbeiten verlangt. Ich habe bereits im Internet gelesen, dass es einige Änderungen bzgl. Schönheitsreparaturen etc. und nicht alles gilt, was im Mietvertrag drinnen steht.

In meinem Mietvertrag ist folgendes vereinbart:

1) § 15 Zustand der Mieträume: Der Mieter verpflichtet sich, folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen - Die Wohnung war in einwandfreiem Zustand, komplett renoviert übergeben. Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet die Wände neu zu tapezieren und zu streichen.
-> muss tapeziert werden? Auch nur durch streichen ist die Wohnung wieder in tadellosem Zustand.

2) § 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume (4.a)
Der Mieter ist verpflichtet auf seinen Kosten die Schönheitsrearaturen (das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüre von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad - 3 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre

Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.

3) § 21 Beendigung des Mietverhältnisses:
Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter die Mietsache auf dessen Kosten reinigen lassen.


Bei Einzug wurde die Wohnung wie folgt übergeben:
Der Vormieter wohnte nur ca. 3/4 Jahr in der Wohnung. Die Löcher in der Wand wurden zugemacht und diese dann überstrichen, ein komplettes streichen wurde nicht vorgenommen. Der Makler fragte damals noch ob mir das so ausreicht. Mein Vater war bei der Übernahme auch dabei, aber es wurde leider auf keinem Protokoll vermerkt. Die Heizungen waren damals auch nicht getrichen (wann überhaupt mal!) dies habe ich auch bei Einzug gemacht, ebenso die Türrahmen. Hier haben 2 Türrahmen bei der Badrenovierung letztes Jahr etwas unter den Handwerkern gelitten und die Farbe ist etwas abgesplittert.

Auch habe ich Feuchtigkeitsprobleme im Schlafzimmer, im Bad und in der Küche. Hier sind Stockflecken und Schimmelbildung auf der Tapete nicht im Mauerwerk. Der Vermieter und auch die Hausverwaltung wurden darüber informiert (7/07) aber darum gekümmert hat sich niemand. Ich wohne im letzten Stock des Wohnhauses mit einem Flachdach. Die Hausverwaltung meinte auch, dass die Feuchtigkeit aufgrund der schlechten Isolierung des Hausen (Baujahr Ende der 60 Jahre) zurückzuführen ist.

Meine Fragen nun:
- muss ich die Wohnung tapezieren, auch wenn ein streichen ausreichen würde?
- in wie weit müssen Heizung, Türrahmen, Fußleisten getrichen oder erneuert werden? Die Fußleisten ist überhaupt nicht beschädigt worden.
- wie weit müssen von mir die Feuchtigkeitsflecken etc. beseitigt werden, wenn noch in der Kündigungsfrist Besichtigungstermine vereinbart werden?
- meine Wohnung hat Stahlbetonwände d.h. man kann zum aufhängen keinen Nagel reinschlagen sondern muss jedes Loch bohren. Müssen hier auch Dübel, wenn noch möglich, entfernt werden oder reicht es wenn man die Löcher zumacht.
- welche Änderungen gelten nun für Schönheitsreparaturen?

Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und ich hoffe, dass ich aufgrund Ihrer Vorabinfo einem Streit mit dem Vermieter nicht entgegensehen muss.

Mit freundlichen Grüßen

5. Februar 2008 | 20:05

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Als erstes möchte ich Ihnen den Begriff der Schönheitsreparaturen näher erläutern. Dieser umfasst alle malermäßigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Räume in einen zur Vermietung geeigneten Zustand zu versetzen, insbesondere das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Holzfußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH WuM 1987, 306 ). Darunter fällt beispielsweise nicht die Pflicht, Dübellöcher wieder zu verschließen. Zudem zählen Reparaturarbeiten von Schäden, die der Mieter nicht verschuldet hat, nicht dazu. Deshalb müssen Sie keinen Schimmel entfernen, wenn dieser durch mangelhafte Bausubstanz entstanden und daher vom Vermieter zu vertreten ist. Im Gegenteil: Dies wäre sogar ein Grund gewesen die Miete zu mindern, was ich Ihnen für die restlichen Monate auch noch raten würde, wenn der Schimmelbefall nicht nur ganz unerheblich ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Diskussion über die Frage, welche Arbeiten Schönheitsreparaturen darstellen, entbehrlich.
Viel wichtiger ist nämlich die Frage nach der Wirksamkeit der von Ihnen zitierten Vertragsklauseln. Aufgrund der jüngeren Rspr. des BGH sind nur solche Renovierungsklauseln wirksam, denen ein "weicher Fristenplan" zugrunde liegt, der also Ausdrücke wie "im Allgemeinen", "in der Regel" oder "üblicherweise" enthält. Es muss der Klausel also zu entnehmen sein, dass diese Arbeiten zwar grundsätzlich ausgeführt werden sollen, jedoch nur wenn sie im konkreten Einzelfall nach Ablauf dieser Fristen auch erforderlich sind. Klauseln mit starren Fristenplänen hingegen sind unwirksam (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WuM%202004,%20463" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">WuM 2004, 463</a>; BGH WuM 2004, 660 ). Starr sind alle Fristenpläne, die Ihrem Wortlaut nach eine Verlängerung der Fristen nicht zulassen. Aufgrund des hier vorliegenden Wortlauts "mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge" ist von einem starren Fristenplan auszugehen, weshalb diese Klausel unwirksam ist.

Zudem folgt die Unwirksamkeit dieser Klausel auch noch aus einem anderen Umstand. Eine Renovierungsklausel ist auch dann unwirksam, wenn ihr zu kurze Fristen zugrunde gelegt werden. Die Regelfristen belaufen sich auf 3 Jahre für Küchen, Bäder und Duschen, auf 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und auf 7 Jahre für andere Nebenräume. Da letztere Anforderung nicht beachtet wurde, sondern alle übrigen Räume nach 5 Jahren renoviert werden sollten, sind die Fristen zu kurz veranschlagt, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führt (BGH WuM 2006, 248 ).

Da diese Renovierungsklausel für das laufende Mietverhältnis unwirksam ist, entfällt auch die Verpflichtung zur Durchführung bzw. Kostenübernahme einer Endrenovierung, da diese voraussetzt, dass der Mieter überhaupt zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, was bei Ihnen ja gerade nicht der Fall ist. Besteht eine solche Verpflichtung während des Mietzeitraums nicht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Schönheitsraparaturen vom Vermieter durchzuführen sind. Dann ist auch kein Raum für eine Endrenovierungsklausel oder eine quotenmäßige Abgeltungsklausel (BGH WuM 2006, 306 ).

In Ihrem Fall besteht daher weder die Pflicht, die Schönheitsreparaturen auszuführen noch anteilig Kosten hierfür zu übernhemen. Die §§ 15, 16 Ihres Mietvertrags sind unwirksam.

Es bleibt lediglich die Verpflichtung des § 21, wonach Sie die Wohnung sauber also besenrein übergeben müssen.

Dennoch heißt es nicht, dass Sie nunmehr einem Streit mit Ihrem Vermieter entgehen, da Vermieter diese neuen Grundsätze oft nicht einsehen wollen. Insoweit könnte es nach Auszug für Sie problematisch werden, Ihre Kaution (falls Sie eine gezahlt haben) zurückzubekommen. Ihr Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, deswegen einen Teil der Kaution einzubehalten.

Sollten Sie in dieser Angelegenheit also noch einmal anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden. Auf die zusätzlich entstehenden Kosten würde der hier von Ihnen getätigte Einsatz angerechnet werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, damit dieses Forum für andere Nutzer transparenter wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Kanzlei@RA-Liedtke.de


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