Steuerveranlagung und Säumniszuschläge

| 6. April 2021 19:39 |
Preis: 53,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


20:37

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Ehemann hat im April 2020 sein Gewerbe abgemeldet und Antrag auf Regelinsolvenz gestellt. Die Insolvenz wurde beim ersten Antrag abgelehnt, gegenwärtig ist vom Sachverständigen das Gutachten fertig gestellt worden und aller Voraussicht nach wird dieses akzeptiert und somit die Insolvenz eröffnet.
Im Juli 2020 haben wir geheiratet und anscheinend hat das Finanzamt uns eine gemeinsame Steuernummer zugeteilt, da wir nicht explizit die Einzelveranlagung gewählt haben.
Mein Mann erhält aufgrund der noch nicht eröffneten Insolvenz noch Mahnungen, Mahnbescheide ect. soweit verständlich. Deshalb hat er sich auch nie über die Briefe des Finanzamts gewundert.

Bei genauerer Durchsicht ist Ihm aufgefallen, dass in den Mahnschreiben bzw. Pfändungsankündigungen vom Fianzamt nicht nur er, sondern auch mein Name mit angegeben ist. Das hat Ihn stutzig gemacht und so hat er kurzerhand bei der Erhebungsstelle des Finanzamts angerufen um sich zu erkundigen.Anscheinend sind die Einkommenssteuervorauszahlungen mit der Gewerbeanmeldung nicht automatisch erlischt, da diese Einkommenssteuervorauszahlungen unabhängig vom Gewerbe bestehen. Die Vorauszahlung betrug 5.000€ pro Quartal. Zum 09.02.2021 dann wurde nach einem Telefonat die Einkommenssteuervorauszahlung auf 0,00€ herabgesetzt.

Mein Problem ist nun folgendes, auf die Einkommenssteuervorauszahlungen sind Säumniszuschläge in Höhe von ca. 1.300,00€ angefallen. Diese Säumniszuschläge betreffen die Einkommenssteuervorauszahlungen 2020 und werden nicht der alten Steuernummer meines Mannes als Single, sondern unserer gemeinsamen Steuernummer als Eheleute zugeordnet und somit soll ich dafür haftbar gemacht werden können. Meinem Verständnis nach ist das nicht korrekt. Nun weiß ich, das dies erstmal nichts zu bedeuten hat und ggf. haben wir Pech gehabt!

Meine Frage an Sie, ist die Vorgehensweise des Finanzamts korrekt und können diese wirklich mein Konto pfänden oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen? Kann ich dem entgehen indem ich die Enzelveranlagung für 2020 beantrage? Falls ja, genügt es ein formloses Schreiben meinerseits zu formulieren? Die Abgabe der Steuererklärung für mich und meinen Mann für 2020 kommt nicht in Frage, da die Steuererklärung für meinen Mann entsprechend teuer ausfällt!

6. April 2021 | 20:09

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

im Falle einer Insolvenz wird das Finanzamt in der Regel schon automatisch eine Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 Abgabenordnung vornehmen.


Zitat:
§ 268 - Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.


Um ganz sicher zu gehen können Sie hier noch nach § 269 Absatz 1 Abgabenordnung selbst einen Antrag stellen, es reicht der Satz "...ich bitte darum eine nachträgliche Aufteilung der Gesamtschulden vorzunehmen...".

Da gemäß §§ 270, 276 Absatz 4 Abgabenordnung die Säumniszuschläge das Schicksal der Steuerschuld teilen werden diese auch entsprechend aufgeteilt.

Sicherheitshalber sollten Sie auch noch darum bitten, die Vollstreckung vorerst einzustellen.

Das Finanzamt wird jetzt die Steuern entsprechend aufteilen und einen Bescheid erlassen, in dem Ihnen und Ihrem Ehemann die Forderungen zugewiesen werden. Danach müssen Sie dann (wenn überhaupt) nur noch die Steuern nachzahlen welche auf Ihren Anteil entfallen.

Der Splittingvorteil bleibt dabei übrigens erhalten, es wird nur die Steuerlast danach aufgeteilt wer welche Zahlungen hätte leisten müssen. Das Finanzamt ist übrigens dazu verpflichtet die Aufteilung vorzunehmen und kann diese nicht verweigern.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2021 | 20:31

Zu welchen Konditionen bieten Sie mir an das Schreiben an das Finanzamt zu formulieren, so dass ich lediglich meine Daten hinzufügen muss?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2021 | 20:37

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es reicht hier völlig wie folgt zu formulieren:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage nach § 269 AO die nachträgliche Aufteilung der Gesamtschuld und die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der bisherigen gesamtschuldnerischen Verlangung.

Begründung:
Mein Ehemann befindet sich im Insolvenzverfahren, die Steuerschulden entfallen zum Großteil auf seine bisherige selbstständige Tätigkeit.

MfG...."

das reicht, dazu brauchen Sie keine weitere anwaltliche Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 6. April 2021 | 21:41

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Ganz tolle Arbeit von Herrn Fricke. Super schnell geantwortet und leicht verständlich geholfen. Ich habe ein Problem weniger und kann den Anwalt nur empfehlen. Vielen Dank

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