Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Falle einer Insolvenz wird das Finanzamt in der Regel schon automatisch eine Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 Abgabenordnung vornehmen.
Zitat:§ 268 - Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Um ganz sicher zu gehen können Sie hier noch nach § 269 Absatz 1 Abgabenordnung selbst einen Antrag stellen, es reicht der Satz "...ich bitte darum eine nachträgliche Aufteilung der Gesamtschulden vorzunehmen...".
Da gemäß §§ 270, 276 Absatz 4 Abgabenordnung die Säumniszuschläge das Schicksal der Steuerschuld teilen werden diese auch entsprechend aufgeteilt.
Sicherheitshalber sollten Sie auch noch darum bitten, die Vollstreckung vorerst einzustellen.
Das Finanzamt wird jetzt die Steuern entsprechend aufteilen und einen Bescheid erlassen, in dem Ihnen und Ihrem Ehemann die Forderungen zugewiesen werden. Danach müssen Sie dann (wenn überhaupt) nur noch die Steuern nachzahlen welche auf Ihren Anteil entfallen.
Der Splittingvorteil bleibt dabei übrigens erhalten, es wird nur die Steuerlast danach aufgeteilt wer welche Zahlungen hätte leisten müssen. Das Finanzamt ist übrigens dazu verpflichtet die Aufteilung vorzunehmen und kann diese nicht verweigern.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke