e-Scooter: Mit abgelaufenem Versicherungskennzeichen angehalten

6. April 2021 16:59 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich wurde heute von der Polizei angehalten, da mein Versicherungskennzeichen auf meinem eScooter abgelaufen ist. Ich habe diesen erst seit fünf Monaten und war mir dessen nicht bewusst, dass Versicherungskennzeichen kein Jahr gültig sind sondern unabhängig von der Beantragung immer nur bis zum letzten Tag des Februars.

Das hab ich den Beamten so auch geschildert die sich da auch verständlich gezeigt haben. Sie sagten, dass dies eine Straftat sei, die man jedoch an die Staatsanwaltschaft weitergeben müsse.

Ich bekäme sowohl von der Polizei wie auch von der Staatsanwaltschaft entsprechende Unterlagen.

Ich bin vorher in keinster Weise aufgefallen und war auch ohne verständig mit den Beamten ohne weiteres zum Sachverhalt an sich gesagt zu haben.

Daher meine Frage nun:

1. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich Post bekomme?
2. Wie werden solche Verfahren meistens entschieden?
3. Wie hoch ist die Gefahr, dass dies zu einem Eintrag in einem polizeilichen Register führt, da ich für ein Berufsexamen nachweisen muss, dass hier nichts vorgefallen ist. Wie gesagt ich bin vorher nie auffällig geworden und das war auch in keinster Weise gewollt.

Vor allem der dritte Punkt ist mir sehr wichtig, ich würde hier auf Geldstrafen akzeptieren, damit es dazu nicht kommt.


6. April 2021 | 17:46

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.

Die Gefahr, dass Sie zu einer Strafe verurteilt werden, die im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht (mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe), halte ich für sehr gering.

Wenn es für Ihr berufliches Fortkommen aber wichtig wäre, dass Sie überhaupt nie verurteilt wurden, sollten Sie nach Eingang des polizeilichen Anhörungsschreibens als Beschuldigter im Strafverfahren umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Denn wenn Sie ohne Versicherungsschutz gefahren sind, dann wäre dies eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz.

Wenn das Fahrzeug aber weiter versichert war und nur die Gültigkeit des Versicherungskennzeichens abgelaufen war, wäre dies nur eine Ordnungswidrigkeit und kein Straftatbestand (mehr).

Hier könnte also gegebenenfalls nach Prüfung Ihres Versicherungsvertrags mit entsprechender Fortdauer des Versicherungsschutzes argumentiert werden.

Selbst wenn mangels Versicherungsschutz ein Straftatbestand vorläge könnte mit dem Argument der Nichtkenntnis von einer auf Ende Februar beschränkten Gültigkeit die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO) anstreben.

Zur entsprechenden Prüfung und Argumentation empfiehlt sich dann allerdings –gerade wenn es für das berufliche Fortkommen wichtig ist- kein „Selbstversuch", sondern anwaltliches Tätigwerden.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


ANTWORT VON

(206)

Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER