Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Die Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG beruht darauf, dass Sie ohne einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland zu haben, Einkünfte in Deutschland erzielen.
Nach Ihrer Schilderung ist das aber nicht der Fall. Jedenfalls kann derartiges nicht daraus gelesen werden. Sie müssten beispielsweise ein Depot für Ihre Wertpapiertransaktionen bei einem deutschen Finanzinstitut mit Sitz in Deutschland führen. Einschlägig wäre hier § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG beispielsweise.
Sie stellen aber auf die beschränkte Steuerpflicht nach den §§ 2-8 AStG in den Raum. Nach § 2 AStG gibt es aber die Einschränkung, dass Einkünfte, die bei einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im sinne des § 34d EStG wären, nicht von der beschränkten Außensteuer in einem Niedrigsteuerland unter den weiteren genannten Voraussetzungen umfasst wären.
Das kann ich jedoch nach Ihren Angaben nicht prüfen. Wie funktioniert das mit Ihrem Wertpapierhandel auf Zypern? Haben Sie dort eine Betriebsstätte, der die Einkünfte daraus oder aus dem künftigen Beratungsgeschäft mit der deutschen GmbH zugerechnet werden können?
2) Vorbehaltlich Ihrer Antwort zu meinen oben genannten Fragen, würde nach § 2 AStG Ihr gesamtes Welteinkommen (…ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind.)
beschränkt steuerpflichtig.
Der derzeitige Spitzensteuersatz beträgt derzeit 42% plus Soli. Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 274.613 Euro müssen mit dem sog. Reichensteuersatz von 45% plus Soli rechnen.
3) Wertpapierhandel in Deutschland hört sich nach beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG an. Für Ihre Beratungsleistung, die Sie für die deutsche GmbH erbringen bedürfen Sie einer Betriebsstätte auf Zypern, der diese Einkünfte zuzuordnen sind. So Sie über keine zypriotische Betriebsstätte verfügen, der die Einkünfte zuzuordnen sind, hängt das Besteuerungsrecht nach Art. 14 DBA davon ab, wo Sie nach Art. 4 ansässig sind und ob Sie im anderen Staat eine feste Betriebsstätte unterhalten. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Zypern/1977-06-11-Zypern-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
4) Das DBA kommt nur dann ins Spiel, wenn eine dort genannte Einkunftsart grundsätzlich in beiden Ländern der Besteuerung unterfallen würde. Die Regelungen des DBA weisen dann entweder dem Ansässigkeitsstaat oder aber dem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die jeweilig erzielte Einkunft zu.
Für Ihre geplanten Beratungsleistungen einer deutschen GmbH sehe ich wegen der Beschränkung ausländischer Einkünfte im Sinne des § 34 d EStG keinen Raum, so Sie für Ihre Tätigkeit keine feste Betriebsstätte in Deutschland einrichten.
U.U. sind Ihre Kapitalerträge aus dem Wertpapierhandel in Deutschland in Deutschland der beschränkten Besteuerung zuzuführen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
danke für ihre Antwort.
Den Wertpapierhandel auf Zypern betreibe ich als Privatperson. Dieser ist aufgrund meines non-domiciled-Status steuerfrei. Ich handele keine deutschen Wertpapiere, bekomme keine Dividenden von deutschen Unternehmen und habe auch kein Depot oder Bankkonto in Deutschland.
Für die Beratungsdienstleistung, welche ein ganz anderes Gebiet als Wertpapiere umfasst, würde ich eine Zypern Limited, bzw. eine Betriebsstätte auf Zypern einrichten. Die Zypern Limited müsste 12,5% corporate tax bezahlen und die Gewinne könnte ich mir steuerfrei ausschütten.
zu 1) Die Frage bezog sich auf die Beratung die ich für die deutsche GmbH erbringen würde, welche dann in Deutschland "verwertet" werden würde. Ich bitte sie deshalb meine Frage in dieser Hinsicht zu beantworten.
zu 2) Auch diese Frage bitte ich sie hinsichtlich der Beratungsdienstleistung für die deutsche GmbH zu beantworten.
zu 3 & 4) Wie eingangs erwähnt betreibe ich keinen Wertpapierhandel in Deutschland. Verstehe ich Sie also richtig, dass wenn die deutsche GmbH die Rechnungen an meine Zypern Limited stellt, ich keinerlei Steuern (weder Unternehmens- noch Einkommenssteuer) in Deutschland abführen und auch sonst keine Korrespondenz mit dem deutschen Finanzamt führen muss? Und wieso greift §49 EStG Art. 3 in meinem Fall nicht? Meine Arbeit wird schließlich in Deutschland von meinem Auftraggeber verwertet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ihre Einkünfte aus dem Wertpapierhandel ohne Bezug zu Deutschland sind nach § 34d EStG als ausländische Einkünfte zu qualifizieren, daher sind diese nicht nach § 2 AStG zu berücksichtigen.
Auch für eine anderweitige beschränkte Besteuerung nach § 49 EStG bestehen hier keine Anhaltspunkte, da eben kein Bezug zu Deutschland herzustellen ist.
Der nach § 2 AStG Verpflichtete müsste hier verwerten. So die GmbH in Deutschland ihrerseits Ihre Beratungsleistung verwertet, erklärt diese auch die entsprechend vereinnahmten Umsätze und abzugsfähigen Betriebsausgaben. Das hat aber nichts mit Ihnen zu tun, außer Sie sind an der GmbH als Gesellschafter beteiligt.
Ihre Beratungsdienstleistung erbringen Sie als zypriotischer Unternehmer für die deutsche GmbH. Dies sind ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG und werden daher nicht von § 2 AStG erfasst. Damit ist eine beschränkte Besteuerung Ihrer diesbezüglichen Einkünfte nach dem Außensteuergesetz nicht einschlägig. Es ergibt sich trotz des Niedrigsteuerlands Zypern insoweit kein Anhaltspunkt für die beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetzt, noch nach den allgemeinen Regelungen der beschränkten Besteuerung.
Wenn Sie eine Beratungsleistung für die deutsche GmbH erbringen, stellen Sie eigentlich Ihre Rechnung an diese. Im umgekehrten Fall handelt es sich im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 UStG um eine Gutschrift, die die Funktion einer Rechnung innehat, bis dieser vom Leistungserbringer widersprochen wird.
Richtig, als zypriotisches Unternehmen, dass sonstige Leistungen (§ 3a UStG) für ein deutsches Unternehmen erbringt, an dem es nicht beteiligt ist, hat mit der deutschen Steuer nichts zu tun.
Hinsichtlich Ihrer Frage zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG möchte ich auf den kompletten Wortlaut der Regelung hinweisen. Dort heißt es: „Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (im Sinne von § 1 Abs. 4 EStG) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Haben sie oder Ihre zypriotische Unternehmung eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte im Inland? Führen Sie die Beratungsleistung für die deutsche GmbH ohne eine Betriebsstätte in Zypern, der diese Einkünfte zugeordnet werden können, im Inland persönlich aus?
Für eine beschränkte Besteuerung bedarf es einer persönlichen Beratungsleistung durch Sie ohne eine Betriebsstätte auf Zypern, der die Einkünfte (Art. 14 DBA) zugeordnet werden können oder eine Feste Einrichtung oder Betriebsstätte IHRER Unternehmung in Deutschland.
Die Verwertung Ihrer Arbeit wird von der deutschen GmbH, abzüglich Ihrer Kosten, auch in Deutschland (sogar unbeschränkt bzw. über die Körperschaftssteuer) versteuert.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen