Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Heisst das, dass ich in Deutschland meine gesamten Einkünfte aus Amerika und Deutschland versteuern muss? Dann müsste ich ja doppelt Steuern zahlen, denn in Amerika muss ich mein amerikanisches Einkommen doch auch versteuern.
Korrekt, in beiden Ländern gilt das Welteinkommensprinzip, Sie müssen also erst einmal in beiden Ländern Ihr gesamtes Einkommen bei der Steuer angeben.
Grundsätzlich sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da Sie dort aus §§ 8
, 9 AO
Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt inne haben.
Als Freiberufler sind daher alle Ihre Einkünfte, auch die aus den USA, in Deutschland i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG
zu versteuern.
Die Frage der Besteuerung bzw. der Anrechnung von Steuern, die im jeweiligen anderen Land bezahlt wurden, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Ländern. Hierzu stellen Sie unten konkrete Frage, daher gehe ich dort auf Ihre Möglichkeiten ein.
2. Oder gilt für mich die Methode der Freistellung nach Progressionsvorbehalt? In dem Fall würden in Deutschland meine amerikanischen Einnahmen lediglich zur Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt werden, aber ich müsste auf die amerikanischen Einnahmen nicht nochmal in Deutschland Steuern zahlen. Ist das richtig?
Seitdem das DBA die selbstständige Arbeit nicht mehr explizit regelt, gilt Art. 21 Abs. 1 DBA mit der Maßgabe, dass Sie nur noch in Ihrem Ansässigkeitstaat besteuert werden können.
Ich gehe aus, dass Sie in Deutschland i.S.d. Art. 4 DBA ansässig sind, da Sie dort leben und Ihren sozialen Mittelpunkt haben.
Eine dennoch in den USA erhobene Steuer wird aus Art. 23 Abs. 5 a DBA in Deutschland angerechnet.
Für den Progressionsvorbehalt sind die Einkünfte aus den USA aus Art .23 Abs. 3 a DBA unbeachtlich.
3. Und wie sieht es in Amerika aus? Werden dort meine deutschen Einnahmen nur zur Bemessung meines Steuersatzes in Amerika berücksichtigt, oder müsste ich meine deutschen Einnahmen auch nochmal in Amerika versteuern?
Ihr gesamtes Einkommen muss in den USA bei der Steuer angegeben werden, eine Besteuerung der Einkünfte is aus Art. 21 DBA nicht vorgesehen. Sollten Steuern in den USA bezahlt werden, so können diese in Deutschland angerechnet werden.
4. Und muss ich beim deutschen Finanzamt meine amerikanische Steuererklärung abgeben und bei den Amerikanern meine deutsche Steuererklärung? Oder woher wissen die Deutschen und Amerikaner sonst, wieviel Geld ich im anderen Land verdient habe?
Sie müssen hierzu Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen machen und Ihre Angaben ggf. unter Beweis stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin zwar in Deutschland ansässig und verdiene hier auch einen Teil meines Geldes, arbeite aber sehr oft in den USA (verdiene einen Grossteil meines Einkommens dort) und habe in den USA bei einer Filmproduktion ein Büro von dem aus ich arbeite und das mir das ganze Jahr uZurückeber zur Verfügung steht.
Ich habe nach ihrer Antwort noch recherchiert und folgendes dazu gefunden:
Selbstständige Einkünfte
Einkünfte aus freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit im Ausland werden grundsätzlich im Inland besteuert (Besteuerung im Wohnsitzstaat). Wird aber die Tätigkeit im Ausland in einer dort befindlichen "festen Einrichtung" ausgeübt, steht das Besteuerungsrecht dem Ausland zu (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Die feste Einrichtung ist quasi die "Betriebsstätte" des Selbstständigen, also z.B. Büroräume oder eine Praxis (eine Zweitwohnung nur dann, wenn diese der Einkunftserzielung dient). Eine Einrichtung ist nur dann "fest", wenn sie für die betreffende Person (z.B. selbstständiger Unternehmensberater) für mindestens sechs Monate verfügbar ist (BFH-Urteil vom 28.6.2006, I R 92/05, BStBl. 2007 II S. 100).
Von:
https://www.steuernetz.de/lexikon/grundzuege-der-besteuerung-auslaendischer-einkuenfte
Demzufolge steht Amerika das Besteuerungsrecht für meine amerikanischen Einnahmen aus meiner amerikanischer Tätigkeit zu, da meine Tätigkeit in Amerika in einer dort befindlichen "festen Einrichtung" ausgeübt wird.
1. Ist das richtig?
Und wenn das so ist komme ich nochmal auf meine vorherigen Fragen zurück:
2. Gilt dann in Deutschland für mich die Methode der Freistellung nach Progressionsvorbehalt? D.h. Deutschland berücksichtigt meine amerikanischen Einnahmen lediglich zur Bemessung des Steuersatzes, aber ich müsste auf die amerikanischen Einnahmen nicht nochmal in Deutschland Steuern zahlen. Ist das richtig?
3. Und wie sieht es in Amerika aus? Werden dann in Amerika meine deutschen Einnahmen auch nur zur Bemessung meines Steuersatzes in Amerika berücksichtigt, oder müsste ich meine deutschen Einnahmen nochmal in Amerika versteuern?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese Fragen schlüssig beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1. Ist das richtig?
Das DBA wurde in 2008 geändert, den Art. 14 gibt es nicht mehr. Ihre Entscheidung basiert auf dem alten Recht. Ich sehe daher weiterhin ein Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat Deutschland.
Und wenn das so ist komme ich nochmal auf meine vorherigen Fragen zurück:
2. Gilt dann in Deutschland für mich die Methode der Freistellung nach Progressionsvorbehalt? D.h. Deutschland berücksichtigt meine amerikanischen Einnahmen lediglich zur Bemessung des Steuersatzes, aber ich müsste auf die amerikanischen Einnahmen nicht nochmal in Deutschland Steuern zahlen. Ist das richtig?
Ja, aus Art. 23 Abs. 3 a DBA würden die Einkünfte in Deutschland nicht noch einmal versteuert.
3. Und wie sieht es in Amerika aus? Werden dann in Amerika meine deutschen Einnahmen auch nur zur Bemessung meines Steuersatzes in Amerika berücksichtigt, oder müsste ich meine deutschen Einnahmen nochmal in Amerika versteuern?
Ihr Einkommen ist aus Art. 21 DBA nur in Deutschland steuerbar, so dass hier keine Besteuerung in den USA angezeigt ist. Die USA haben hier kein Besteuerungsrecht, das hat der Ansässigkeitsstaat Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen