Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Ob auch nach einer solchen Kündigung die Vergütungspflicht weiter fortbesteht ( der Klientmuss trotzdemzahlen) ? Wenn ja, in welchem Umfang?
Durch eine wirksamen Kündigung wird das Dienstvertragsverhältnis beendet. Ab dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung besteht keine Vergütungspflicht mehr. Für die bereits geleisteten Dienste bleibt die Vergütungspflicht indes bestehen.
2. Ob eine solche Kündigung rechtmäßig ist?
Gemäß § 621 BGB ist bei Einhaltung der dort genannten Kündigungsfristen die Kündigung grundsätzlich zulässig. § 621 BGB ist jedoch dispositives Recht, d.h. das Kündigungsrecht können Sie mit Ihren Klienten durch Parteivereinbarung abbedingen.
Im Falle eines Coachings könnten jedoch sogenannte Dienste höherer Art aufgrund der Vertrauensstellung, die Sie in Anspruch nehmen, vorliegen. Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (BeckOK BGB/Plum, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 627). In einem solchen Fall besteht ein jederzeitiges Kündigungsrecht für beide Parteien gemäß § 627 BGB, das nur durch Individualvereinbarung im Einzelfall abbedungen werden kann, nicht jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vergütungspflicht
Ich bin Diplom-Psychologe und arbeite freiberuflich. Der Schwerpunkt meiner Arbeit ist Coaching und Beratung zum Thema med.- psychologische Untersuchung. Vorbereitung und Bestehen.
In meiner Arbeit schließe ich mit meinen Klienten einen Dienstleistungsvertrag mit beiderseitigen Rechten und Pflichten und einem festen vorab besprochenen Honorar ( oft mit einem Ratenplan).
In einigen Fällen kündigt ein Klient den Vertrag NACH DEM ABLAUF DER KÜNDIGUNGSFRIST.
Meine Fragen wären:
1. Ob auch nach einer solchen Kündigung die Vergütungspflicht weiter fortbesteht ( der Klientmuss trotzdemzahlen) ? Wenn ja, in welchem Umfang?
2. Ob eine solche Kündigung rechtmäßig ist?
Die Kündigungsgründe sind meistens das Vortäuschen eines "Geldnots", Abbruch eines Abstinenzprogramms etc.
Ich bedanke mich im voraus für die Antwort.
Kündigung Kündigung Dienstvertrag Vergütung