Kaufvertrag Eigentumswohnung -- EILT

26. März 2021 06:01 |
Preis: 80,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen des in sehr Kürze anstehenden Erwerbes einer Eigentumswohnung erbitte ich die Prüfung des nachstehenden Entwurfes auf für mich und meine Frau (im Kaufvertrag Entwurf als Z und Y dargestellt ) als Käufer nachteilige und eventuell nachzuverhandelnde Klauseln. Der Verkäufer wird im folgenden Kaufvertrag Entwurf als X dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen



Urkundenrollen Nr. /2021

Verhandelt

zu Bremen, am neunundzwanzigsten März zweitausendeinundzwanzig.

Vor mir, der Bremischen Notarin

XXX
mit dem Amtssitz in Bremen
erschienen heute:

1.) Herr
X,
mir, der Notarin, von Person bekannt

2.) Frau
Y,
ausgewiesen durch XXX

3.) Herr
Z,
ausgewiesen durch XXX

Vor Eintritt in die Beurkundung bestätigen die Vertragsparteien den Entwurf des Kaufvertrages von der Notarin per E-Mail vor der heutigen Beurkundung erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, den Vertrag zu prüfen und sich mit dem Inhalt vertraut zu machen.

In Kenntnis der unter www.XXX abrufbaren Datenschutzerklärung und des den Vertragsparteien zur Kenntnis gegebenen „Hinweisblatt zum Datenschutz in unserem Notariat" erklären die Erschienenen ihr Einverständnis zur Speicherung und Verarbeitung der mit dieser Beurkundung zusammenhängenden personenbezogenen Daten.

Die Vertragsparteien erklären, dass sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.

Über die Angabepflicht nach dem Geldwäschegesetz belehrt erklären die Erschienenen, dass sie in dieser Urkunde für sich persönlich und nicht für sonstige Dritte handeln.

Die Frage der Notarin nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG wird von den Erschienenen verneint.

Die Erschienenen erklären sodann:

Wir schließen hiermit den folgenden

Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit Auflassung

§ 1
Grundbuchstand und Vorbemerkung

(1) Die amtierende Notarin hat das Grundbuch am 25.03.2021 im elektronischen Grundbuchabrufverfahren einsehen lassen. Die Notarin hat den Grundbuchinhalt den Erschienenen bekannt gegeben und mit ihnen erörtert.

(2) Nach diesem Grundbuchinhalt ist Herr X zu Alleineigentum - nachfolgend auch "Verkäufer" genannt - eingetragene Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:


Bezirk XXX
(Amtsgericht Bremen)
517/100.000 Miteigentumsanteil an dem
XXX
Gebäude- und Hoffläche, Hofraum,
Katasterbezeichnung
Gemarkung XXX
Flur XXX
Flurstücke XXX
zur Gesamtgröße von 15.971 qm,
verbunden mit dem Sondereigentum an der
im Aufteilungsplan mit Nr. XXX bezeichneten Wohnung.


(3) Der Grundbesitz ist im Grundbuch wie folgt belastet:

Abteilung II
Lfd. Nr. 1: Recht der Stadtwerke Bremen AG, Anlagen zur Fernwärmeversorgung nebst Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Zugänglichkeit und Sicherheit der Anlagen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Beheizung des Grundstücks auf andere Weise als durch Versorgung seitens der Stadtwerke Bremen AG – außer bei deren Unvermögen – ist ausgeschlossen.


Abteilung III
Lfd. Nr. 1: gelöscht

Lfd. Nr. 2: 161.000,00 EUR Brief-Grundschuld nebst Nebenleistungen für die Volksbank XXX.

(4) Zu der Wohnung gehört gemäß Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Einstellplatz Nr. XXX.

(5) Zum Gemeinschaftseigentum gehören u. a. auch ein Schwimmbad und eine Sauna.

(6) Die Wohnung ist belegen im Hauseingang XXX, 28329 Bremen.


§ 2
Kaufgegenstand und Verkauf

(1) Der Verkäufer verkauft an Y und Herrn Z zu je 1/2 Anteil - nachfolgend beide auch "Käufer" genannt - den im § 1 Ziffer (2) bezeichneten Grundbesitz

- in dieser Urkunde auch „Kaufgegenstand" oder auch „Kaufobjekt" genannt -.

(2) Zum Kaufgegenstand gehört auch zur alleinigen Nutzung das Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Einstellplatz in der Tiefgarage.

(3) Zum Kaufgegenstand gehören auch folgende gebrauchte Gegenstände
• Diverse Küchenschränke und Küchenelektrogeräte im Wert von XXX Euro
• Teppich im Wert von XXX Euro
• 1 Kleiderschrank im Wert von XXX Euro

(43) Der Verkauf erfolgt mit allen wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.


§ 3
Rechtsverhältnisse der Wohnungs-/Teileigentümer

(1) Nach dem vorliegenden Grundbuchauszug ist der Grundbesitz durch Teilungsurkunde nach dem WEG vom 12.12.1972 aufgeteilt worden. Der Käufer bestätigt, dass ihm der Inhalt der Teilungsurkunde bekannt ist.
Die Bestimmungen über das Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergeben sich aus den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der errichteten Teilungserklärung nebst Miteigentümerordnung i.V. mit der von der zuständigen Baubehörde erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan.

(2) Das Miteigentum ist beschränkt durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte bzw. Sondernutzungsrechte.

(3) Der Käufer tritt ferner mit allen Rechten und Pflichten anstelle des Verkäufers in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Er ist verpflichtet, soweit erforderlich, eine Verwaltervollmacht zu erteilen.

Die Notarin hat den Käufer darüber belehrt, dass alle im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen sowie alle gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung auch für ihn verbindlich werden, unabhängig davon, ob ihm deren Inhalt bekannt ist. Sie hat den Käufer ferner darauf hingewiesen, dass dies auch für sogenannte vereinbarungsersetzende Beschlüsse gilt, sofern sie aufgrund einer gesetzlichen Öffnungsklausel zustande gekommen sind. Vereinbarungsersetzende Beschlüsse aufgrund einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, die nicht auf einer gesetzlichen Öffnungsklausel gefasst werden, sind nur gültig gegenüber Rechtsnachfolgern im Eigentum, wenn sie im Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch für vereinbarungsersetzende Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 gefasst wurden, wenn diese Beschlüsse bis zum 31. Dezember 2025 im Grundbuch eingetragen worden sind. Die Notarin hat den Käufer insofern angeraten, sich durch Einsichtnahme in die vom Verwalter zu führende Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft über den Inhalt gefasster Beschlüsse zu informieren.

(4) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB, ihn als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ab Besitzübergang zu vertreten, insbesondere ist er zur Stimmabgabe bei allen Wohnungseigentümerversammlungen berechtigt.

Die Notarin hat die Beteiligten darüber belehrt, dass gleichwohl bis zur Eigentumsumschreibung allein der Verkäufer gegenüber der Eigentümergemeinschaft für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und seiner Verwaltung haftet, danach allein der Käufer.

(5) Zu diesem Kaufvertrag ist die Zustimmung des Wohnungsverwalters erforderlich.

(6) Der Name und die Anschrift des Verwalters lauten:

XXX
XXX, 28195 Bremen.

Dem Verwalter ist durch die beurkundende Notarin eine Abschrift des Kaufvertrages für seine Verwaltungsunterlagen zu übersenden.


§ 4
Kaufpreis, Fälligkeit und Sicherstellung

(1) Der Kaufpreis beträgt 190.000,00 EUR
(in Worten: einhundertneunzigtausend Euro), davon entfallen auf


die Wohnung = 177.000,00 EUR und auf den zur Sondernutzung
überlassenen Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage = 13.000,00 EUR.

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Käufer wird den Kaufpreis teilweise finanzieren. Die Fälligkeit der direkten Kaufpreiszahlung ist in der folgenden Ziffer (3) geregelt.

(3) Der gesamte Kaufpreis ist am 14. Mai 2021 fällig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung der Notarin an den Käufer, dass

1.) zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in § 1 Ziffer (3) aufgeführten Belastungen oder mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat,

2.) die Zustimmungserklärung des Wohnungsverwalters in öffentlich beglaubigter Form und der Nachweis seiner bestehenden Verwaltereigenschaft vorliegt,

3.) die Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen auflagenfrei oder aber mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, Gebrauch zu machen und damit die Lastenfreistellung des Kaufgegenstandes in Abteilung II und III des Grundbuches gemäß § 6 Ziffer (1) dieses Vertrages sichergestellt ist.

Die Notarin wird ebenfalls ersucht, dem Verkäufer und dem Finanzierungsinstitut den Eintritt vorstehender Voraussetzungen und den Inhalt von Zahlungsauflagen mitzuteilen.

Die Notarin hat des Weiteren die Vertragsparteien, insbesondere den Käufer darauf hingewiesen, dass außer den vorgenannten Fälligkeitsvoraussetzungen, zur Auszahlung des durch Kreditmittel zu finanzierenden Kaufpreises zugunsten jenes Kreditinstitutes durch den Käufer eine Grundschuld oder Hypothek bestellt und die Eintragung im Grundbuch erfolgt bzw. sichergestellt sein muss; in diesem Zusammenhang hat die Notarin auch auf die Bearbeitungszeit bei ihr und bei den Grundbuchämtern hingewiesen.

(4) Bei Fälligkeit hat der Käufer aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe abzulösen. Insoweit richtet sich der Anspruch des Verkäufers nur auf Erfüllung der die Pfandfreigabe bedingenden Zahlungsauflagen dinglich gesicherter Gläubiger, nicht aber auf Zahlung an sich oder an sonstige Dritte. Der Käufer ist demgemäß verpflichtet, die Ablösungsbeträge für Rechnung des Verkäufers aus dem Kaufpreis an die jeweiligen Gläubiger zu zahlen.

Der verbleibende Restbetrag des Kaufpreises ist mit erfüllender Wirkung an den Verkäufer auf das folgende Konto zu überweisen:

IBAN Nr. DE
bei der
Kto.-Inhaber: Herr X

(5) Der Käufer kommt in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung der Notarin zahlt, jedoch nicht vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Die Notarin hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt.

(6) Die Vertragschließenden weisen die Notarin unwiderruflich an, den Eigentumswechsel erst nach Kaufpreiszahlung ohne eventuelle Verzugszinsen zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr die Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer bestätigt oder vom Käufer nachgewiesen wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bestätigung unverzüglich nach Eingang der Kaufpreiszahlung zu erteilen.

(7) Der Käufer, mehrere als Gesamtschuldner, unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Verkäufer, mehrere Verkäufer als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB, ist berechtigt, sich jederzeit, auf seinen Antrag ohne Nachweis der die Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, jedoch nicht vor Eintritt der von der amtierenden Notarin zu überwachenden und dem Käufer mitgeteilten Fälligkeitsvoraussetzungen. Im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage wird hierdurch die Beweislast nicht verändert. Hinsichtlich der Verzugszinsen darf die vollstreckbare Ausfertigung nur für den Zeitraum ab 14 Tagen nach Absendung der Fälligkeitsmitteilung erteilt werden.


§ 5
Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvollmacht

(1) Um dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises zu ermöglichen, verpflichtet sich der Verkäufer, bei der Bestellung von (auch vollstreckbaren) Grundpfandrechten mit Zinsen und Nebenleistungen als derzeitiger Eigentümer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in den Grundpfandrechtsbestellungsurkunden die folgenden von den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden:

a) Sicherungsabrede
Die Gläubiger dürfen die Grundpfandrechte nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet haben. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

b) Zahlungsanweisung
Zahlungsansprüche, durch die sie erstmals valutieren, werden mit der Maßgabe, dass sie zur Bezahlung des Kaufpreises gemäß den Regelungen im § 4 zu verwenden sind, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, soweit der Kaufpreis nicht anderweitig zur Freistellung des verkauften Grundbesitzes von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zahlungsauftrag erteilt.


c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten
Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit den Grundpfandrechtsbestellungen keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.

d) Fortbestand der Grundpfandrechte
Die bestellten Grundpfandrechte dürfen auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.

(2) Der Verkäufer erteilt dem Käufer Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten. Der Käufer ist berechtigt, für den Verkäufer eine eingeschränkte Sicherungszweckvereinbarung und die Unterwerfung des Pfandobjektes unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO für den Verkäufer zu erklären. Der Käufer ist des Weiteren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. In den Grundschuldbestellungsurkunden sind die vorstehend unter Ziffer (1) lit. a) bis d) getroffenen Bestimmungen wiederzugeben. Von der vorstehenden Vollmacht kann - soweit notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist - nur vor der amtierenden Notarin, ihrem amtlich bestellten Vertreter oder ihren Partnern Gebrauch gemacht werden. Sie erlischt mit Vollzug der Auflassung nach dieser Urkunde im Grundbuch.

Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Die Einhaltung der Bedingung gilt nur im Innenverhältnis.


§ 6
Lastenfreiheit/Rechts- und Sachmängelhaftung

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand frei von Lasten und Beschränkungen in Abteilung II und frei von Grundpfandrechten in Abteilung III des Grundbuches auf den Käufer zu übertragen, mit Ausnahme der Belastung Abteilung II lfd. Nr. 1, die der Käufer übernimmt.

(2) Der Käufer hat den Kaufgegenstand eingehend besichtigt; er kauft ihn im gegenwärtigen, vorhandenen und gebrauchten Zustand. Die Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln des Grundstücks sowie der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäudeteile sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Verkäufer versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt sind. Der Verkäufer garantiert ferner, dass der Kaufgegenstand nicht den Beschränkungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegt. Der Käufer kennt die Lage und Größe des Kaufobjektes. Für die Richtigkeit der Größenangabe im Grundbuch oder in Katasterplänen übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Der Käufer erklärt, dass er vom Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie davon erhalten hat. Der Energieausweis dient lediglich zu Informationszwecken.

Die amtierende Notarin wies in diesem Zusammenhang auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hin. Die Vertragsparteien sind sich hiermit darüber einig, dass der Verkäufer nicht für einen bestimmten Zustand des Gebäudes oder der Heizungsanlage im Sinne des GEG haftet und spätere energiesparende Maßnahmen, die nach der vorgenannten Vorschrift in Zukunft erforderlich werden sollten, ausschließlich anteilig zu Lasten des Käufers und den übrigen Sondereigentümern gehen.

(4) Erschließungskosten oder sonstige Beiträge für Erschließungsanlagen nach dem Baugesetzbuch und dem Ortsabgaben- oder Kommunalabgabengesetz, die endgültig hergestellt oder für die eine Beitragspflicht entstanden ist, trägt der Verkäufer, unabhängig davon, ob sie bereits durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind oder nicht. Im Übrigen gehen solche Beiträge zu Lasten des Käufers, und zwar anteilsmäßig im Verhältnis zu den übrigen Eigentümern.


§ 7
Besitz, Nutzen und Lasten

(1) Die Lieferung (Besitzübergabe) des Kaufgegenstandes erfolgt am 15. Mai 2021, jedoch nicht vor Bezahlung des Kaufpreises.

Der Verkauf erfolgt frei von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen Dritter.

Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer den Kaufgegenstand zum Lieferungstag geräumt zu übergeben.

Wegen dieser Räumungsverpflichtung unterwirft sich der Verkäufer, mehrere als Gesamtschuldner, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Die Beweislast bleibt unverändert. Eine vollstreckbare Ausfertigung darf dem Käufer erst nach dem vorbezeichneten Lieferungstermin erteilt werden, wenn dieser den Nachweis der Kaufpreiszahlung gemäß § 4 Ziffer (1) dieses Vertrages gegenüber der Notarin erbracht hat. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

(2) Vom Tage der Besitzübergabe an gehen Kosten und Nutzen, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung und die mit dem Kaufgegenstand verbundene Haftung auf den Käufer über. Grundsteuer und sonstige laufende Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Kaufgegenstand betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten trägt der Käufer ebenfalls ab dem Tag der Besitzübergabe.

(3) Ab dem Tag der Besitzübergabe treffen den Käufer zudem im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien alle Rechte und Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat insbesondere alle ab diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen an den Verwalter zu leisten. Die Jahresabrechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Tag der Besitzübergabe auch als Stichtag gilt. Nachzahlungen für die Zeit davor gehen zu Lasten des Verkäufers, für die Zeit danach zu Lasten des Käufers, wobei aber Zahlungspflichten, die eindeutig einer Vertragspartei zuzuordnen sind, diesen allein treffen. Das Gleiche gilt für Erstattungsbeträge und Gutschriften. Die sich für das laufende Wirtschaftsjahr ergebenden Beträge sind dabei zeitanteilig zu verteilen, wenn sie nicht eindeutig zugeordnet werden können. Beide Vertragsparteien ermächtigen hiermit den Verwalter, dementsprechend bei ihnen Zahlungen anzufordern und Rückzahlungen an sie zu leisten. Ggf. haben die Beteiligten selbst für den Ausgleich zu sorgen.

Der Verkäufer versichert, dass keine Wohngeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft rückständig sind. Er erklärt ferner, dass ihm keine baulichen Maßnahmen bekannt sind, die bereits durchgeführt sind oder unmittelbar bevorstehen und die zu Sonderumlagen führen werden.


§ 8
Kosten und Grunderwerbsteuer

(1) Die Notar- und Gerichtskosten dieses Vertrages einschließlich der hierfür anfallenden Kosten für den Vollzug, der Betreuung und der von den kreditgebenden Finanzierungsinstituten zu erteilenden Treuhandaufträge sowie die Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer.

(2) Die Notar- und Gerichtskosten für die Lastenfreistellung des Kaufgegenstandes einschließlich der hierfür anfallenden Mehrkosten für den Vollzug und der zu erteilenden Treuhandaufträge der abzulösenden Finanzierungsinstitute trägt der Verkäufer.


§ 9
Rücktrittsrecht, Schadensersatz

Erfüllt eine Partei ihre Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht, kann die jeweils andere Partei vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn diese erfolglos eine Frist von 14 Tagen bestimmt hat. Die Fristsetzung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform an die letztbekannte Anschrift des anderen Vertragspartners.

Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass daneben Schadensersatz verlangt werden kann.


§ 10
Auflassung, Auflassungsvormerkung und Grundbuchanträge

(1) Die Auflassung wird in der dieser Urkunde als Bestandteil beigefügten Anlage 1) erklärt. Die Vertragsparteien weisen die Notarin an, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung Ausfertigungen und/oder beglaubigte Abschriften dieser Niederschrift nur unter Fortlassen der in der Anlage 1) mitbeurkundeten Auflassung zu erteilen (Umschreibungssperre).

(2) Zur Sicherung des dem Käufer zustehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus diesem Vertrag bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer zu seinen Gunsten zu je 1/2 Anteil die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten des Kaufgegenstandes gemäß § 2 Ziffer (1) dieses Vertrages.

Der Käufer bewilligt und beantragt die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Umschreibung des Kaufgegenstandes auf ihn, sofern zu diesem Zeitpunkt ohne seine Zustimmung oder Mitwirkung keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und keine Zwischenanträge vorliegen.

(3) Der Verkäufer beantragt die Löschung der im Grundbuch in Abteilung III unter lfd.
Nr. 2 eingetragenen Grundschuld.

(4) Die Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit unwiderruflich die im § 13 dieses Vertrages aufgeführten Mitarbeiter der beurkundenden Notarin, und zwar jeden für sich allein unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

die Löschung der zugunsten des Käufers einzutragenden Eigentumsvormerkung zu bewilligen und zu beantragen.

Von dieser Vollmacht kann nur durch Erklärung vor der amtierenden Notarin, ihrem amtlich bestellten Vertreter oder ihren Partnern Gebrauch gemacht werden. Die Beteiligten weisen die Notarin übereinstimmend an, die Löschungsbewilligung für die Eigentumsvormerkung dem Grundbuchamt nur zum Vollzug vorzulegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Notarin die Bestätigung über die Fälligkeit des Kaufpreises an den Käufer zu der im Urkundeneingang aufgeführten Anschrift versandt hat.

b) Der Verkäufer der Notarin schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag zurückgetreten ist bzw. die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat.

c) Der Käufer der Notarin auf schriftliche Aufforderung hin nicht innerhalb von 14 Tagen nachgewiesen hat, dass der Kaufpreis gezahlt ist.


§ 11
Belehrungen und Hinweise

Die Notarin gibt den Vertragschließenden folgende Hinweise und Belehrungen:

1.) Der Käufer kann in das Grundbuch als Eigentümer nur eingetragen werden, wenn die nach der Abgabenordnung erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer vorgelegt wird.

2.) Die Vertragsparteien haften für Kosten und Steuern gegenüber dem Finanzamt, dem Grundbuchamt sowie der beurkundenden Notarin als Gesamtschuldner, so dass die im Vertrag vereinbarte Kostenverteilung gemäß § 8 dieses Vertrages nur im Innenverhältnis zwischen den Parteien gilt.

3.) Nicht beurkundete mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Kaufvertrag sind unwirksam und führen in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages; die Eigentumsvormerkung bedeutet in diesem Fall keine Sicherung.

4.) Die Notarin hat in steuerlicher Hinsicht keine Belehrung erteilt. Sie wird von einer diesbezüglichen Haftung freigestellt.

5.) Der Käufer eines Wohnungs- oder Teileigentums kann sowohl persönlich als auch mit dem erworbenen Wohnungseigentum für rückständige Wohngeldzahlungen eines Wohnungs- oder Teileigentümers haften; daher ist es sinnvoll, sich vor Abschluss dieses Vertrages von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigen zu lassen ob und in welcher Höhe möglicherweise rückständige Wohngeldzahlungen in Bezug auf das Kaufobjekt bestehen. Die Notarin wird insoweit nicht tätig. Die dingliche Haftung für rückständige Wohngeldzahlungen kann bis zu 5% des Verkehrswertes des Wohnungseigentums ausmachen und wäre auch einer zugunsten des Käufers einzutragenden Eigentumsvormerkung im Falle einer Zwangsversteigerung des Kaufobjektes vorrangig aus dem Erlös zu befriedigen. Eine Eigentumsvormerkung zugunsten des Käufers schließt dadurch nicht aus, dass seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft bei rückständigen Wohngeldzahlungen ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet oder betrieben werden kann.

6.) Dieser Kaufvertrag ist bis zu seiner Zustimmung durch den Verwalter schwebend unwirksam. Die endgültige Wirksamkeit tritt ein mit Vorliegen der genannten Erklärung. Für den grundbuchlichen Vollzug bedürfen diese Erklärungen der öffentlichen Beglaubigung.


§ 12
Anweisungen an die Notarin und an die Behörden

(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Notarin oder ihren Vertreter mit dem Vollzug dieses Vertrages. Die Notarin oder ihr Vertreter wird ohne Beschränkung auf die gesetzliche Vollmacht nach § 15 GBO ermächtigt, Anträge getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien bestellen die Notarin zur Zustellungsempfängerin für alle zur Wirksamkeit dieses Vertrages und zu seiner Durchführung etwa erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen und Erklärungen, die mit dem Eingang bei ihr allen Beteiligten als mitgeteilt gelten und wirksam sind.

(3) Die Vertragsparteien bitten, den Grunderwerbsteuerbescheid direkt dem Käufer, die Unbedenklichkeitsbescheinigung und etwaige weitere Erklärungen der durchführenden Notarin zu übersenden.


§ 13
Vollzugsvollmacht für die Mitarbeiter der Notarin

(1) Die Vertragsparteien erteilen hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.) dem Notariatsbürovorsteher XXX,
2.) der Notariatsfachangestellten XXX,
3.) der Notariatsfachangestellten XXX,
sämtlich geschäftsansässig XXX Bremen,

- und zwar jedem einzeln - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, eine von der Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes unabhängige Vollmacht, alle Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind oder werden, insoweit etwaige Eintragungshindernisse zu beseitigen und insoweit den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen sowie Eintragungen, Löschungen, Pfandentlassungen und Rangänderungen aller Art zu beantragen und zu bewilligen.

(2) Von dieser Vollmacht kann ausschließlich vor der beurkundenden Notarin, ihrem amtlich bestellten Vertreter oder ihren Partnern Gebrauch gemacht werden.

Die Vollmacht erlischt, nachdem alle aus diesem Vertrag vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch erfolgt sind. Sie erlischt nicht durch den Tod der Vollmachtgeber. Ihre Erteilung und Verwendung verursachen keine Kosten. Die Vollmachtgeber stellen die Bevollmächtigten in dem gesetzlich zulässigen Umfang von jeder Haftung frei. Eine etwaige gesetzliche Haftung der Notarin wird dadurch nicht berührt.

Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt.


§ 14
Abschlusserklärungen der Vertragsparteien

(1) Sollten Vereinbarungen in diesem Vertrag ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden die übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Vereinbarung ist durch eine andere, dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen der Notarin, dass sie den Inhalt dieses Kaufvertrages mit ihnen erörtert hat. Die Vertragsparteien erklärten weiter, dass dieses Protokoll mit den während der Beurkundung dieser Niederschrift aufgenommenen und von der Notarin abgezeichneten Änderungen alle den Gegenstand des Vertrages betreffenden Vereinbarungen vollständig enthält, Nebenabreden nicht getroffen worden sind und sie keine weiteren Fragen oder Aufklärungswünsche an die Notarin haben.


Dieses einseitig beschriebene Protokoll nebst Anlage 1 (Auflassung) wurde von der Notarin vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen sowie mir, der Notarin, eigenhändig wie folgt unterschrieben:

  Anlage 1)

Anlage zum Kaufvertrag
der Notarin XXX
vom 2021 - UR.-NR. /2021 -
--------------------------------------------------------

A u f l a s s u n g :


Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand gemäß § 2 Ziffer (1) i.V. mit § 1 Ziffer (2) dieses Vertrages auf

Frau Y und
Herrn Z
zu je 1/2 Anteil übergehen soll.


Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.

26. März 2021 | 07:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich habe den Entwurf der Notarin aus Bremen geprüft.

Der Vertrag ist ein Standardvertrag, der beim Kauf einer gebrauchten Immobilie, hier in Form einer Eigentumswohnung, von Notaren gewählt wird. Er enthält keine Klauseln, die vom gesetzlichen Regelungsinhalt zu Ihrem Nachteil abweichen.

Der im Vertrag vorgesehene Ausschluss der Mängelrechte gem. §§ 439 ff. BGB kann so wirksam vereinbart werden.

Dennoch habe ich einige Änderungsvorschläge:

1.

§ 2 Ziff. 3 sieht vor, dass Sie diverse bewegliche Gegenstände, u.a. Küchengegenstände, mit kaufen. Hier rate ich Ihnen, eine genauere Aufstellung über die Gegenstände zu machen, damit dem sog. Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan wird und später kein Streit zwischen Ihnen und dem Verkäufer aufkommt, was denn genau mit verkauft worden ist.

2.

§ 4 legt den Kaufpreis fest. Hier wird eine Verteilung auf die EtW und den Stellplatz vorgenommen.

Sie haben aber auch diverse Gegenstände (§ 2 Ziff 3) mit gekauft.

Um hier Grunderwerbssteuer einzusparen, sollten § 4 ergänzt werden, dass von den 177000 Euro für die EtW ein bestimmter Anteil, der noch genau festzulegen ist, auf diese bewegliche Gegenstände entfällt.

Insoweit fällt dann keine Grunderwerbssteuer an.

3.

Auch wenn der Verkäufer versichert, dass keine rückständigen Wohngeldzahlungen bestehen und durch die WEG auch keine baulichen Maßnahmen geplant sind, rate ich Ihnen -wenn nicht schon geschehen- sich alle Protokolle und Beschlüsse der WEG aus den vergangenen Jahren anzuschauen, um dies nochmals zu prüfen.

Im übrigen habe ich gegen die Unterzeichnung keine Bedenken.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2021 | 08:18

Sehr geehrter Herr Klein,

danke für Ihre schnelle Antwort ! Ich habe zu §5 Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvollmacht und zu §6 Lastenfreiheit/Rechts- und Sachmögelhaftung noch folgende Fragen:

1. zu §5, ist in dem Kaufvertragentwurf die Pflichtungen des Verkäufers klar, vollständig und nicht zu meinem Nachteil definiert ? Könntet man hier weitere Pflichtungen des Verkäufers reindefinieren? Bzw. können die bereits definierten Pflichtungen des Verkäufers noch strenger, genauer, zu meinem Gunst ausformuliert werden ? Fehlen hier die Definitionen der Pflichtungen der Notarin ?

2. zu §6, Der Verkäufer/seine Gläubige haben im Grundbuch noch 161.000,00 EUR Grundschuld nebst Nebenleistungen im Abt. III Lfd Nr. 2. Uns ist ganz wichtig, dass im Kaufvertragen eine Lastfreie Übergabe mit klar definierter Verfahren sichergestellt ist. ist in dem Kaufvertragentwurf das Verfarhren zur Lastenfreie Übergabe vom Verkäufer klar definiert ? Könntet man hier noch was verbessern ?

Mit freundlichen Grüßen
XS

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2021 | 08:23

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich halte sowohl § 5 als auch § 6 im Vertragsentwurf für wirksam und ordentlich formuliert. Die dortigen Pflichten sind für den Verkäufer auch ausreichend definiert ohne dass es hier weiterer Ergänzungen bedarf. Der Verkäufer hat hier ohnehin ein großes Eigeninteresse an der Erfüllung der Pflichten, da in § 4 davon die Kaufpreisfälligkeit zu Recht abhängig gemacht wird.

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

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