Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vater war nach § 2018 BGB verpflichtet, den Anteil des neuen Erben herauszugeben.
Als Ihr Vater gestorben war, ging die Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Absatz 1 BGB auf Ihre Mutter über.
Als Ihre Mutter gestorben war, ging die Verpflichtung Ihrer Mutter zur Herausgabe nach § 1967 Absatz 1 BGB auf Sie über. Also müssen Sie im Prinzip bezahlen.
Da das Geld nicht mehr vorhanden ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Sie sich nach § 2021 BGB in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB auf Entreicherung berufen.
Dazu wäre erforderlich, dass:
1. Ihre Mutter nichts von der Existenz des zusätzlichen Erben gewusst hat. Da der Erbschein die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB hat, müsste der neue Erbe beweisen, dass Ihre Mutter von seiner Existenz gewusst hat, also bösgläubig war.
2. Sie müssten beweisen, dass Ihre Mutter die Pflegekraft nicht bezahlt hätte, wenn sie das Erbe nicht bekommen hätte.
3. Es muss geprüft werden, ob es eine Möglichkeit gibt, die Teilungsversteigerung des Hauses vom Gericht durchführen zu lassen und den neuen Erben aus Ihrem Anteil am Versteigerungserlös zu befriedigen. Nur soweit das nicht möglich ist, können Sie sich auf Entreicherung berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller,
Sie schreiben: "Als Ihre Mutter gestorben war, ging die Verpflichtung Ihrer Mutter zur Herausgabe nach § 1967 Absatz 1 BGB auf Sie über."
Ist das wirklich so? - Hätte man mich hier nicht fragen müssen ob ich das will?
Meine Ansicht wäre.....
Das Gericht hat den Erbschein eingezogen, somit sind wir im Zeitfenster vor dem Tot meiner Mutter.
Der neue Erbschein wurde nach dem Tot meiner Mutter erstellt.
Somit bestand mein Erbe aus zwei Teilen.
1. Das Erbe meiner Mutter
2. das Erbe eines nicht abgeschlossenen Erbverfahrens (dass ich doch nach BGB gesondert ablehnen kann)
Dass hätte dann für mich zur Folge, dass der Hausanteil weg wäre (wäre mir aber egal), aber ich dann nicht zahlungspflichtig wäre - oder?
Mit freudlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
mit dem Tod Ihrer Mutter haben Sie nach § 1922 BGB das gesamte Vermögen Ihrer Mutter geerbt. Zu dem Vermögen Ihrer Mutter haben nach § 1967 BGB auch die Verbindlichkeiten gehört, die Ihre Mutter gegenüber dem neuen Erben hatte.
Ihre Mutter ist nicht durch den Erbschein sondern durch den Tod Ihres Vaters Erbin geworden. Nachdem Ihr Vater gestorben war, hatte Ihre Mutter 6 Wochen Zeit, das Erbe ihres Vaters auszuschlagen. Dies hat Ihre Mutter nicht gemacht. Das was Ihre Mutter von Ihrem Vater geerbt hat, ist Teil des Vermögens Ihrer Mutter geworden und zwar einschließlich der Verpflichtung Ihres Vaters, dem neuen Cousin seinen Erbteil auszuzahlen.
Nachdem Ihre Mutter gestorben war, hatten Sie 6 Wochen Zeit, das Erbe Ihrer Mutter auszuschlagen. Sie können jedoch nicht einzelne Vermögensgegenstände ausschlagen und andere erben.
Sie können nur das Vermögen Ihrer Mutter einschließlich der Verpflichtung zur Auszahlung des neuen Erben erben oder das Erbe Ihrer Mutter vollständig ausschlagen.
Wenn die 6 Wochenfrist seit dem Tod Ihrer Mutter bereits um ist, dann haben Sie auch die Pflicht Ihrer Mutter zur Auszahlung des neuen Erben mitgeerbt und können es allenfalls über die Einrede der Entreicherung versuchen.
Mit freundlichen Grüßen