Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Kindergeld wird aus § 64 EStG nur einmal ausbezahlt, dies ist auch bei Ihnen der Fall, so dass hier schon einmal kein Problem mit einer Ordnungswidrigkeit etc vorliegt.
Die Frage, wo das Kindergeld hingehen soll, kann aus § 64 Abs. 2 EStG zwischen den Berechtigten geregelt werden. Sie könnten also das Kindergeld für die Zukunft auf die Mutter umstellen, aber für die Vergangenheit das Geld einfach der Mutter überweisen.
Sie können auch Kindergeldbezieher bleiben, solange nur einmal Kindergeld bezahlt wird. Sie sollten das Geld dann weiterleiten und die Einigung mit der Mutter schriftlich dokumentieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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E-Mail:
Der Familienkasse muss dieses schriftlichmitgeteilt werden?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Sofern Sie dies nun mitteilen, wird die Berechtigung auf die Mutter umgestellt werden, da das Kind dort lebt.
Das ergibt Sinn, aber wenn Sie weiterhin das Geld erhalten und weiterleiten wollen, dann müssen Sie nichts mitteilen. Wichtig ist, dass nicht zweimal Kindergeld bezahlt wird.
Mit freundlichen Grüßen