Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Ein Verkäufer darf seine Haftung für Mängel der Kaufsache grundsätzlich immer dann ausschließen, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Ein Verbrauchsgüterkauf ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft (vgl. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zulässig ist ein Gewährleistungsausschluss deshalb grundsätzlich, wenn entweder der Verkäufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist oder – wie in Ihrem Fall – der Verkäufer zwar Unternehmer (§ 14 BGB) ist, auf Käuferseite aber ebenfalls ein Unternehmer steht.
II. Von der Formulierung "gekauft wie gesehen" ist abzuraten. Damit wird nämlich die Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen. Vielmehr schließt diese Klausel eine Haftung des Verkäufers nur für solche Mängel aus, die bei einer Besichtigung der Kaufsache wahrnehmbar – insbesondere: sichtbar – sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14 Rn. 22).
Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss lässt sich indes schon durch die Formulierung erreichen, die Kaufsache werde "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft. Einer Einschränkung bedarf es allenfalls, wenn es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt (vgl. § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).
III. Zu beachten ist, dass ein – an sich zulässiger – Gewährleistungsausschluss den Verkäufer dann nicht schützt, wenn dem Verkäufer bezüglich eines Mangels Arglist zur Last fällt oder der Haftungsausschluss mit einer Beschaffenheitsvereinbarung kollidiert. Wird also beispielsweise vereinbart, dass eine Maschine "voll funktionsfähig" sei, dann kann sich der Verkäufer nicht auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn die Maschine eben nicht "voll funktionsfähig" ist. Ob der Verkäufer arglistig gehandelt hat, ist insoweit ohne Belang.
IV. Garantieansprüche des Käufers müssen nicht gesondert ausgeschlossen werden. Denn eine Garantie ist stets eine freiwillige Leistung des Herstellers, des Verkäufers etc., sodass Garantieansprüche ohnehin nur in Betracht kommen, wenn – freiwillig – eine Garantie gewährt wurde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Ausschluss von Gewährleistung und Garantie bei Gewerbe
Zusammenfassung
Kann ein Gewerbebetrieb beim Verkauf von Maschinen an einen anderen Gewerbebetrieb alle Ansprüche (Garantie, Gewährleistung etc. ) ausschließen?
Kann ein Gewerbebetrieb beim Verkauf von Maschinen an einen anderen Gewerbebetrieb alle Ansprüche (Garantie, Gewährleistung etc. ) ausschließen?
Ein Verkäufer kann seine Haftung für Mängel der Kaufsache grundsätzlich ausschließen, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Hallo,
Wenn ein Gewerbebetrieb Maschinen an einen anderen Gewerbebetrieb veräußert, können dann alle Ansprüche (egal wie die auch immer heißen Garantie, Gewährleistung usw.) ausgeschlossen werden? Mit welcher Formulierung müsste man das tun? Quasi wie beim Auto („früher" gekauft wie gesehen)
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
/5,0
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