Frage wegen Mietverhältnis (Gewerbe)

| 7. Februar 2021 08:00 |
Preis: 78,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
ich bin Mitinhaber einer GbR (wir sind zu zweit) und mieten 120qm als Gewerberäume und haben zwei Räume untervermietet. Der Mietvertrag läuft immer ein Jahr (von März bis Februar) und verlängert sich automatisch, wenn nicht ein halbes Jahr vorher gekündigt wurde.
Die GbR steht nun in Trennung (aber persönlich ist alles schick, also kein Streit).

Aug '20: Zuerst sollte die Trennung zum 31.12.2020 stattfinden. Dann besprachen wir Möglichkeiten mit unserer Hausverwaltung. Ergebnis dieses Gespräches war, dass der Mietvertrag nur mit der GbR geschlossen ist und wenn sich diese auflöst, sich auch das Mietverhältnis auflöst und eine Weitermietung nur mit neuem Vertrag und neuer Prüfung vom Einkommen stattfindet. Sprich es auch sein kann, dass die Räume verlassen werden müssen.
Es muss das monatliche-Einkommen von der 3-fachen Miete nachgewiesen werden (BWA) aber mir als Einzelperson ist es zu hoch.
Die Hausverwaltung merkte auch an, dass sie eigentlich keine Untervermietung mehr haben möchten. Ebenso, dass bei einem Vertrag, bei dem alle Beteiligten Hauptmieter sind und es zu einem (Unter)Mieterwechsel kommt, die Prozedur von "neuer Vertrag und Prüfung" von vorne losgeht.
Wir beschlossen, die GbR allein zu Mietzwecken (um den Mietvertrag bestehen lassen zu können und einer Prüfung aus dem Weg zu gehen) weiter laufen zu lassen, da wir als zwei Einzelunternehmer weiterhin, in den selben Räumen, den gleichen geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen.

Dez'20: Überraschenderweise hat zum Jahreswechsel die Hausverwaltung gewechselt.

Febr '21: Ich erfuhr, dass im Sommer '21 meine GbR-Kollegin die Räume verlassen wird. Wir besprachen darauf erst einmal, dass die GbR erst beendet wird, wenn der Mietvertrag ausläuft (frühestens Februar '22). Bis dahin zahlt sie auch ihren Anteil.

Meine Fragen nun: Verstehe ich es richtig, dass wenn die GbR gekündigt wird, dass sich der Mietvertrag wirklich auflöst. Wir also von allen Kosten befreit sind und nicht bis Mietende zahlen müssen? (ich denke nicht, oder?) Und wenn wir bis zum Ende des Mietzeitraumes zahlen müssen, trotz GbR-Trennung, kann uns die Hausverwaltung vor die Tür setzen, wenn ich die erforderlichen Einkommensnachweise nicht erbringen kann? Bin ich, die evtl weiterhin in den Räumen bleiben möchte (zumindest bis Mietvertragsende), überhaupt verpflichtet, eine Auflösung der GbR mitzuteilen oder kann ich es unter den Tisch fallen lassen? Kann es sein, dass die neue Hausverwaltung andere Ansichten vertritt? Habe ich Möglichkeiten, wenn ich erneut ins Gespräch mit der neuen Hausverwaltung gehe? Habe ich die Möglichkeit vorzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten?

Ich möchte endlich Ordnung in die Sache bringen und wäre sehr für eine zeitnahe endgültige Auflösung der GbR. Auch würde ich mich über ein vorzeitiges Mietvertragsende freuen, denn für meine eigenen Bedürfnisse sind die Räume nicht perfekt.

Ich hoffe, Sie können mir etwas Klarheit über die Möglichkeiten geben.
Beste Grüße und vielen Dank!


Auszug aus dem Mietvertrag:
§ 6 Mietdauer
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2016 und wird für die Dauer von 1 Jahren, fest abge- schlossen. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils ein weiteres Jahr zu den dann geltenden Bedingungen dieses Vertrags, wenn es nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende von einer der Vertragsparteien zuvor gekündigt wird.
(2) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Be- endigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird ausgeschlossen.
§ 7 Außerordentliche Kündigung
(1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Mieter kann wegen vollständiger oder teilweiser Nichtgewährung des vertraglichen Ge- brauchs erst kündigen, wenn er dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe
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gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete oder der Betriebskostenvorauszahlun- gen in der Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate er- reicht.
(4) Hat der Mieter den Kündigungsgrund zu vertreten, haftet er dem Vermieter auf den gesamten durch die Kündigung entstehenden Schaden, insbesondere auch auf den Ausfall von Miete und Betriebskosten.
(5) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

...

§ 22 Rechtsnachfolge/Rechtsformänderung
(1) Bei Veräußerung des Betriebes des Mieters im Gesamten oder in Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit dem Vermieter. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht.
(2) Dieser Vertrag darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden. Er behält auch dann seine Gültigkeit, wenn einige oder alle Rechte an Dritte übertragen worden sind.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Verstehe ich es richtig, dass wenn die GbR gekündigt wird, dass sich der Mietvertrag wirklich auflöst. Wir also von allen Kosten befreit sind und nicht bis Mietende zahlen müssen? (ich denke nicht, oder?)

Nein, das ist nicht richtig. Der Mietvertrag besteht auch nach Beendigung der GbR weiter und ist nach wie vor zu erfüllen. Gemäß § 740 BGB findet dieser bei der Abwicklung der GbR Berücksichtigung. Zudem haben Sie sich als GbR-Gesellschafter auch persönlich verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, sodass der Vermieter auch verlangen kann, dass Sie den Vertrag mit Ihrem Privatvermögen erfüllen.

Und wenn wir bis zum Ende des Mietzeitraumes zahlen müssen, trotz GbR-Trennung, kann uns die Hausverwaltung vor die Tür setzen, wenn ich die erforderlichen Einkommensnachweise nicht erbringen kann?

Nein, das kann die Hausverwaltung nicht. Wie bereits mitgeteilt, ist der Vertrag auch im Falle der Auflösung der GbR bindend und alle Parteien müssen diesen bis zur Beendigung erfüllen.

Bin ich, die evtl weiterhin in den Räumen bleiben möchte (zumindest bis Mietvertragsende), überhaupt verpflichtet, eine Auflösung der GbR mitzuteilen oder kann ich es unter den Tisch fallen lassen?

Es gibt keine mietvertragliche Hauptflicht, den Vermieter auf die Auflösung der GbR hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht kann sich aus den mietvertraglichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) ergeben. Wenn Sie dies indes nicht erwähnen, so dürften Ihnen jedoch im Ergebnis keine Rechtsnachteile drohen. Rechtsfolge einer Verletzung von Nebenpflichten ist klassischerweise ein Schadensersatzanspruch der verletzten Vertragspartei gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Dem Vermieter dürfte jedoch infolge der unterlassenen Anzeige kein ersatzfähiger Schaden entstehen, da er sich immer noch an die persönlich haftenden Gesellschafter halten kann.

Kann es sein, dass die neue Hausverwaltung andere Ansichten vertritt?

Dass die Hausverwaltung eine andere Ansicht vertritt, kann ich nicht ausschließen. Wie diese Ansicht lautet, kann ich Ihnen naturgemäß nicht vorhersagen.

Habe ich Möglichkeiten, wenn ich erneut ins Gespräch mit der neuen Hausverwaltung gehe? Habe ich die Möglichkeit vorzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten?

Selbstverständlich besteht stets die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsaufhebung, wenn sämtliche Parteien damit einverstanden sind. Hierzu können Sie mit dem Vermieter das Gespräch suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2021 | 08:23

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