Einbuergerung nach unterbrochenem Aufenthalt

11. Januar 2021 12:02 |
Preis: 25,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es ist möglich, schon früh eingebürgert zu werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Meine Situation ist die folgende:
- Staatsangehoerigkeit: Tunesisch
- Voraufenthalt in Deutschland: von September 2011 - September 2018 als Student nach 16b Aufenthaltsgesetz (7 Jahre) + Studium abgeschlossen
- Aufenthalt im Ausland: von Oktober 2018 - October 2020
- jetziger Aufenthalt in Deutschland: Seit November 2020 mit Blauer Karte nach 18b Aufenthaltsgesetz.

Mein Ziel ist jetzt, die Voraufenthaltszeit nach StAG §12b als 5 Jahre anzurechnen (da Integrierende Wirkung besteht), und dann eine Verkürzung der zur Ermessenseinbuergerung erforderlichen Aufenthaltszeit auf 6 Jahre zu beantragen. Der optimale Fall waere also, wenn ich mich nach einem Jahr einbuergern lassen kann.
Die Staatsangehorigkeitsbehoerde meinte allerding, dass ich mich erstmal in den naechsten 3 Jahren in Deutschland aufhalten muss, damit ich den Antrag auf Einbuergerung ueberhaupt stellen darf. Zu meinem besten Wissen gibt es keine Rechtsgrundlage dazu. Soll ich einen Anwalt zur Anfechtung der Behauptungen dieser Behoerde einschalten ?

15. Januar 2021 | 23:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.

Die Auffassung der Behörde ist anfechtbar. Es ist möglich, schon früher eingebürgert zu werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 8 STAG.

Es ist empfehlenswert einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.

Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen



Jan Bergmann
Rechtsanwalt


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