Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die mieterschützenden Vorschriften des BGB sind zum ganz überwiegenden Teil nicht zum Nachteil des Mieters abänderbar. Hierunter fällt insbesondere die Vorgabe, dass die Kaution in drei gleich großen Raten abbezahlt werden kann und bereits nach Zahlung der ersten Rate ein Einzug möglich ist.
Eine abweichende Regelung wäre somit unwirksam.
Sie haben jedoch natürlich faktisch die Möglichkeit, dem Vermieter vorab die Miete für zwei Jahre zu zahlen und den Mietvertrag erst abzuschließen, sobald der Vermieter sich in hinreichender Sicherheit wiegt. Bis dahin hätten Sie im Falle der Verweigerung des Mietvertragsschlusses einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB. Denn die Regelungen des BGB machen eine wirksame Vereinbarung von abweichender Regelungen zwar unmöglich, aber Sie werden nicht daran gehindert, das Vertragsverhältnis faktisch doch anderweitig durchzuführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
eine Vorauszahlung der Miete wird rechtlich also automatisch als Kaution interpretiert?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Eine Vorauszahlung der Miete wird nicht als Kautionszahlung interpretiert. Vielmehr kommt es auf die Tilgungsbestimmung an, sprich die Bestimmung des Zahlenden, auf welche Schuld gezahlt wird.
Nochmals klarstellend: Sie können selbstverständlich mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie die Miete für zwei Jahre im Voraus zahlen. Dies können Sie z.B. tun, indem Sie im Mietvertrag eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Erfüllbarkeit der Mietforderung dahingehend treffen, dass Sie die zukünftigen Mietforderungen bereits vor Fälligkeit erfüllen können und in der Folge die Miete für zwei Jahre im Voraus an den Vermieter mit entsprechender Erfüllungswirkung leisten. Diese Bestimmung sollte schriftlich getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -