Vorkaufsrecht bei Einfamilienhaus

21. Dezember 2020 16:56 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:54

Zusammenfassung

Haben Mieter eines Einfamilienhauses ein Vorkaufsrecht, wenn der Vermieter das Haus verkaufen möchte?

Mieter eines Einfamilienhauses haben kein gesetzliches Vorkaufsrecht. Ein solches Recht besteht nur in bestimmten Fällen, wie bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Ohne eine vertragliche Vereinbarung im Grundbuch haben Mieter eines Einfamilienhauses kein Vorkaufsrecht.

Guten Tag,

gern würde ich in Erfahrung bringen, da im Internet unterschiedliche Infos dazu kursieren, ob Mieter(n) eines Einfamilienhauses das Vorkaufsrecht zusteht, wenn der Vermieter das Haus verkaufen möchte.
Und wie sieht es aus, wenn Vermieter den Mietern Unterlagen des Hauses zur Überprüfung für deren Bank zusendet aber diese sich nicht mehr dazu schriftlich äußern bzw. von den Mietern diesbezüglich nichts mehr kommt (nach Monaten).

Beste Grüße

21. Dezember 2020 | 17:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

1.
Mieter eines Einfamilienhauses haben kein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Gesetzliche Vorkaufsrechte gibt es zum Beispiel für Erben (§ 2034 Abs. 1 BGB ) oder für Mieter einer Wohnung, die in Wohnungseigentum umgewandelt wurde oder wird (§ 577 Abs. 1 S. 1 BGB ).

§ 577 Abs. 1 S. 1 BGB :
"Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt."

Wenn also den Mietern des Einfamilienhauses kein vertragliches Vorkaufsrecht (durch Eintragung in das Grundbuch, § 1094 BGB ) eingeräumt wurde, haben sie keines.

2.
Wenn die Eigentümer / Vermieter den Mietern Unterlagen zum Haus zukommen lassen, so hat das keine Folgen. Melden sich die Mieter nicht zurück, haben Sie offensichtlich kein Interesse mehr oder keine finanzierende Bank.

Eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums ergibt sich nur aus einem notariell beurkundetem Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB ).

Die Eigentümer können sich daher an andere Kaufinteressenten wenden.


Bitte nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2020 | 20:29

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Also ist es absolut legitim wenn Vermieter zeitgleich anderen Personen/Interessenten das Haus zum Kauf anbietet und Besichtigungstermine vergibt? Die Mieter können den Vermieter also nicht dafür belangen, wenn Vermieter das Haus an jemand anderen verkauft, ganz gleich zu welchem Preis; auch wenn der Preis letztendlich niedriger ausgefallen ist?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2020 | 20:54

Sehr geehrte Ratsuchende,

richtig.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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