Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen. Zwar besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB
. Allerdings kommt dies in Ihrem Fall nicht zur Anwendung, da es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt und nicht um Wohnungseigentum.
2. Nach § 577 BGB
besteht nur dann ein Vorkaufsrecht wenn ein Mietshaus in Wohnungeigentum umgewandelt wurde und die Wohnungen zum Verkauf angeboten werden.
3. Handelt es sich nicht um umgewandelten Wohnungseigentum greift § 577 BGB
nicht. Im Ergebnis besteht zwar der Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer fort, ein Vorkaufsrecht oder ein Schadensersatzanspruch aus übergangenen Vorkaufsrecht kann nicht eingefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.11.2018
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19:12
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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