Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eindeutig wird das gewährte Weihnachtsgeld nicht auf das Krankengeld angerechnet. Dieses ist ganz eindeutig in § 49 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Hier wird aufgeführt welche Leistungen die Sie im Bezug des Krankengeldes erhalten angerechnet werden und der Anspruch auf Krankengeld dann nicht mehr ganz oder teilweise ausgezahlt wird.
Dabei ist hier aufgeführt, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht (keine Auszahlung):
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, (§ 49 Abs. 1 Satz 1 SGB V
)
Wie Sie der Regelung entnehmen können, gilt zwar das Weihnachtsgelt als Arbeitsentgelt, da es sich jedoch um "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" handelt, findet keine Anrechnung statt.
Sie müssen den Bezug des Weihnachtsgelt auch nicht der Krankenkasse melden, da eine Anrechnung nicht vorgesehen ist. Im übrigen wird die Krankenkasse auch den geleisteten Krankenkassenbeitrag des Weihnachtsgeldes hierüber auch schon in Kenntnis sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwalt
17. Dezember 2020
|
11:22
Antwort
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