Aufenthaltsgenehmigung auslaendischer Ehemann, A1 Sprachzertifikat

11. Dezember 2020 14:22 |
Preis: 65,00 € |

Ausländerrecht


Ich bin mit meinem Mann seit 10 Jahren verheiratet. Wir leben in den USA, er ist amerikanischer Staatsbuerger und ich habe die deutsche und amerikanische Staatsbuergerschaft.

Jetzt planen wir nach Deutschland umzusiedeln, da ich von meiner Firma von den USA nach Deutschland versetzt werde. Das Ganze ist zwar schon laenger im Gespraech, allerdings erst seit kurzem sehr konkret - mein Arbeitsvertrag habe ich diese Woche erhalten. Mein erster Arbeitstag in Deutschland ist der 1.2.2021.

Mein Mann hat immer mal wieder deutsch gelernt, aber nie sehr strukturiert. Ausserdem kaempft er mit einer Lernschwaeche (kein Attest, koennten wir aber noch in die Wege leiten). Nach Anfrage auf dem Auslaenderamt wurde mir nun gesagt, dass es am Besten ist, wenn er schon vor Ankunft in Deutschland A1 zertifiziert ist. Das ist erstmal von seinem Sprachforschritt nicht moeglich und ausserdem werden aufgrund von Corona in dem naehsten Goethe Institut fuer uns erst wieder im April Tests angeboten. Desweiteren hat mir das Auslaenderamt gesagt, dass die Frist von 90 Tagen nach Ankunft fuer den Sprachnachweis dringend eingehalten werden muss.

Ich suche im Moment nach Wegen um die Frist gleich von Anfang an zu verlaengern oder aufgrund von einer Haertefallregelung (Lernschwaeche und/oder Alter) den Sprachnachweis komplett zu umgehen.

Ausserdem haette ich auch noch die Moeglichkeit meine Firma um Unterstuetzung zu bitten, da es sich um eine Versetzung handel. Ich habe keinen Expat Vertrag, bin mit lokalem Vertrag in Deutschland angestellt. Bringt es etwas, wenn die Firma einen Brief/Empfehlung schreibt?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich ist ein A1-Sprachzertifikat erforderlich, damit Ihr Mann nachziehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in der Vergangenheit entschieden, dass in Härtefällen mit Blick auf die Schutzwirkung des Art. 6 GG eine Ausnahme zuzulassen ist. Insbesondere kommen hier Fälle in Betracht, in denen der Erwerb des Zertifikats trotz ernstlicher Bemühungen gescheitert ist, z.B. mangels Auffassungsgabe oder aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit.

Wenn Ihr Mann trotz ernstlicher Bemühungen den Sprachtest nicht erfolgreich absolvieren konnte oder ihm dies sonst nicht zumutbar ist, und er diese Behauptungen in geeigneter Weise belegen kann, so können Sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Hinweis auf die geltende Rechtsprechung stellen.

Eine Alternative bestünde darin, dass Ihr Mann im Rahmen der Antragstellung bei persönlicher Vorsprache der Behörde selbst darlegt, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Wenn er mit dem Beamten ein entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache führen kann, womit er mindestens einfache Sprachkenntnise demonstriert, so dürfte das Verlangen nach einem Sprachzertifikat reine Förmelei sein, sodass Sie dann meiner Einschätzung nach verlangen können, dass auf dessen Vorlage verzichtet wird.

Ein entsprechendes Referenzschreiben dürfte hilfreich sein, jedoch nicht ausreichen, um das Erfordernis zu umgehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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