Spekulationsgewinn bei Hausverkauf

2. Dezember 2020 12:13 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe 2002 mit meinem Bruder ein 2-Familienhaus mit Grundstück etc. (ohne Teilungserklärung!!) gekauft.
In Wohnung 1 habe ich von 2002 bis 2015 gewohnt (jetzt vermietet), mein Bruder mit Unterbrechungen und zwischenzeitlichen Vermietungen in Wohnung 2 bis 2013. Mitte 2014 habe ich ihm seinen Anteil am Haus etc. gegen Übernahme seiner Schulden "abgekauft". Diese Wohnung ist seitdem vermietet.

Nun möchte ich das Haus (wie gesagt: es gibt keine Teilungserklärung) verkaufen, die ehem. Wohnung meines Bruders soll im notariellenKaufvertrag mit 35% des Kaufpreises bewertet werden, da der "Rest" größer ist.

Wie ist es mit dem Spekulationsgewinn?
-Läuft dieser für die Wohnung 2 ab 2014, obwohl mir "rechtlich" schon seit 2002 ein Anteil gehört?
- Kann man die notariellen 35% nehmen, oder ist der Verkaufserlös zu 50% zu betrachten?

Vorab danke


2. Dezember 2020 | 13:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Mit dem gemeinsamen Kauf der Immobilie haben Sie mit Ihrem Bruder eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich der gesamten Immobilie gebildet. Ich gehe hier von einer jeweils 50%igen Beteiligung aus.

Insoweit hat die von Ihnen in der Zeit von 2002 bis 2015 bewohnte Wohnung anteilig nicht Ihnen gehört, so Sie diese mit 65% der gesamten Immobilie bewerten.

Dahingehend trifft auf diesen in 2014 erworbenen Anteil der von Ihnen bis 2015 bewohnten Wohnung die in § 23 Abs. 1 Nr. Satz 3 genannte Privilegierung nicht zu. Auch waren Sie nicht Bruchteilseigentümer des anteilig mehr genutzten Immobilienteils und haben dieses auch nicht unmittelbar vor der Veräußerung selbst zu Wohnzwecken genutzt.

Insoweit möchte ich vorliegend von einem 50%igen Anteil am Verkaufserlös für die Berechnung des steuerbaren Veräußerungsgewinns ausgehen.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


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