Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Gewährleistungsfrist fängt von neuem an zu laufen, wenn der Unternehmer die Reparatur vornimmt und dabei anerkennt, dass er zur Reparatur aufgrund der Gewährleistung verpflichtet ist, mit anderen Worten, wenn er diese nicht aus Kulanz vornimmt. Hierfür spricht in Ihrem Fall der Begriff der Garantierechnung und auch der vermutlich fehlende Kulanzvorbehalt.
Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, müssten Sie ihn hierzu klagweise verpflichten. Sie können alternativ auch nach erfolgloser Fristsetzung für die Nacherfüllung Schadensersatz in Höhe der erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten verlangen.
Ihr Sohn kann Sie zur Prozessführung gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO bevollmächtigten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Ayazi,
vielen Dank für Ihre klare Beantwortung der Fragen. Hilft mir sehr viel weiter.
Noch eine Frage darf ich stellen (kostenlos):
Könnte der Händler in dieser Angelegenheit sich auf die Umkehr der Beweislast berufen (§ 477 BGB
)?
Kann ich mir persönlich nicht vorstellen, weil es sich um dieselben Mängel handelt wie bereits
am 17.01.2019 behandel (= offensichtlich fehlgeschlagene Mangelbeseitigung).
Für eine kurze Rückantwort danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe der Sache können Sie sich nicht mehr auf die verbraucherfreundliche Beweislastumkehr berufen. Sie müssten dann beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe defekt gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -