Gewährleistung auf Handy-Reparatur - Smartphone

| 29. November 2020 12:47 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Online-Handy-Kauf am 06.10.2017 - Reparatur mit "Garantierechnung" vom 17.01.2019.- Vermerk "Garantie reparatur/tausch- keine Zahlung erforderlich". Fehlerl: Homebutton. und Navigationstasten funktionieren nicht mehr. Telefongespräche können nicht mehr angenommen werden"
und: "Gerät wurde im Rahmen der Garantie repariert"
Erneute Mangelanzeige (per E-Mail) am 05.10.2020 - Wiederum nicht funktionierende Homebutten- und Navigationstasten. Fehlgeschlagene Mangelbeseitigung vom 17.01.2019?? Der Händler antwortet: "Die gesetzliche Gewährleistung gilt immer nur 24 Monate ab Kaufdatum und wird bei einer Reparatur nicht verlängert. Sie haben bereits seit 12 Monaten keine Gewährleistung mehr".
Hintergrundinformation: AGB des Händlers: Punkt 7.1. Mängelhaftung : "Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung"
Meine Fragen:
1. Die gewährleistungsrechtliche Lage ( § 437ff BGB - § 477 - § 633 ??)
2. Was soll gemacht werden, wenn der Händler erneut die Reparatur ablehnt?
3. Zusatzfrage: Der Rechnungsträger ist mein Sohn, der das Handy zu meinem Geburtstag bestellt hatte. Kann er mich so bevollmächtigen, daß ich ihn voll vertreten kann z. B. bei evtl. gerichtlichem
Mahnverfahren oder Gerichtsverfahren?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Gewährleistungsfrist fängt von neuem an zu laufen, wenn der Unternehmer die Reparatur vornimmt und dabei anerkennt, dass er zur Reparatur aufgrund der Gewährleistung verpflichtet ist, mit anderen Worten, wenn er diese nicht aus Kulanz vornimmt. Hierfür spricht in Ihrem Fall der Begriff der Garantierechnung und auch der vermutlich fehlende Kulanzvorbehalt.

Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, müssten Sie ihn hierzu klagweise verpflichten. Sie können alternativ auch nach erfolgloser Fristsetzung für die Nacherfüllung Schadensersatz in Höhe der erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten verlangen.

Ihr Sohn kann Sie zur Prozessführung gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO bevollmächtigten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2020 | 10:55

Sehr geehrter Herr Ayazi,

vielen Dank für Ihre klare Beantwortung der Fragen. Hilft mir sehr viel weiter.
Noch eine Frage darf ich stellen (kostenlos):

Könnte der Händler in dieser Angelegenheit sich auf die Umkehr der Beweislast berufen (§ 477 BGB )?
Kann ich mir persönlich nicht vorstellen, weil es sich um dieselben Mängel handelt wie bereits
am 17.01.2019 behandel (= offensichtlich fehlgeschlagene Mangelbeseitigung).
Für eine kurze Rückantwort danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2020 | 11:03

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe der Sache können Sie sich nicht mehr auf die verbraucherfreundliche Beweislastumkehr berufen. Sie müssten dann beweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe defekt gewesen ist.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2020 | 11:33

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