Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Vorauszuschicken ist jedoch, dass mir der von Ihnen möglicherweise geschlossene schriftliche Vertragstext nicht vorliegt, der u.U. sehr wichtig für die Beurteilung der Rechtslage ist.
Dennoch will ich Ihre Anfrage so gut als möglich beantworten.
Grundsätzlich ist es so, dass der Verkäufer die sogenannte Gewährleistung zu erbringen hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang, d.h. bei Kauf des Fahrzeuges. Wenn Sie nun selbst ausführen, dass das Problem des Gangeinlegens zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, so liegt auch kein Mangel vor, für den der Verkäufer durch Reparatur zu haften hätte.
Für Sie spricht jedoch die Beweislastumkehr beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, die auch bei gebrauchten Kaufgegenständen gilt. Diese ist durch Vertrag auch nicht abdingbar. Nach der Vorschrift wird vermutet, dass ein Mangel schon von Anfang an vorlag, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten zeigt. Das ist bei Ihnen der Fall. Daher ist es nun an dem Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel bei Kauf noch nicht vorlag.
Aus diesem Grunde haben Sie durchaus Chancen auf Nachbesserung.
Sie sollten nun den Verkäufer zur Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer selbst, mit Fristsetzung von etwa zwei Wochen auffordern. Verweisen Sie dabei ruhig auf die Regelung der Beweislastumkehr. Erst wenn der Verkäufer die Reparatur innerhalb der Frist nicht durchführt, können Sie sodann die Reparatur selbst durchführen lassen und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und stehe Ihnen auch bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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