Sehr geehrter Ratsuchender,
der Spitzboden ist Sondernutzungsfläche, aber in der Tat ist eine Sondernutzungsfläche dem Sondereigentum weitestgehend gleich. Der einzige Unterschied ist, dass Sondernutzungsrechte auch an Flächen errichtet werden können, die nicht sondereigentumsfähig sind. Auch können Sondernutzungsrechte leichter errichtet und gelöscht werden als ein Sondereigentum.
Da der Spitzboden Gemeinschaftseigentum ist, ist er Nutzungsfläche. Daran ändert Ihr Sondernutzungsrecht nur etwas, wenn Sie ihn als Wohnraum nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
danke für Ihre Rückmeldung.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Antwort verstehe:
Ist aus ihrer Antwort abzuleiten, dass die weitere Nutzung des Spitzboden zu Wohnzwecken (da abgeschlossener Raum mit zugang nur über den eigenen Sondereigentum), aus diesen Sondereingentum macht?
Danke im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das ist daraus NICHT abzuleiten. Der Spitzboden ist und bleibt Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht. Das kann man nur durch eine Änderung der Teilungserklärung und des Grundbuchs ändern.
Ob jedoch etwas Wohn- oder Nutzungsfläche ist, hängt von der konkreten Nutzung ab. Wenn Sie ihn als Wohnbereich ausbauen und darin wohnen, ist es Wohnfläche. Wenn er nicht ausgebaut wird und als Speicher dient, ist es Nutzfläche.
Allerdings sollten Sie aufpassen, denn die Nutzung als Wohnfläche kann laut OLG Schleswig-Holstein (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20W%20198/05" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Schleswig, 17.05.2006 - 2 W 198/05: Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilu...">2 W 198/05</a>, Beschluss vom 17.05.2006) von den anderen Eigentümern untersagt werden. Lassen Sie sich das also lieber vorher von den anderen Eigentümern absegnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt